Das Urteil Nr. 46979 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet wichtige Reflexionspunkte zur Anwendung erschwerender Umstände im Kontext vorsätzlicher Körperverletzung. Insbesondere hat sich das Gericht mit der Frage der tatsächlichen Anklageerhebung dieser erschwerenden Umstände befasst und dabei einige grundlegende Aspekte zum Schutz von Opfern von Gewalt und Stalking geklärt.
In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Gericht die Zulässigkeit der Anklageerhebung des erschwerenden Umstands gemäß Art. 576 Abs. 1 Nr. 5.1 des Strafgesetzbuches bestätigt. Diese Norm findet Anwendung, wenn das Verbrechen der Körperverletzung von einem Täter von Stalking-Handlungen gegen dasselbe Opfer begangen wird. Das Gericht betonte, dass für die Anwendung dieses erschwerenden Umstands kein wertender Element erforderlich ist, sondern die Feststellung der Identität zwischen dem Täter und dem Opfer ausreicht.
Erschwerender Umstand gemäß Art. 576 Abs. 1 Nr. 5.1 StGB – Tatsächliche Anklageerhebung – Zulässigkeit – Gründe – Sachverhalt. Im Bereich der vorsätzlichen Körperverletzung ist die tatsächliche Anklageerhebung des erschwerenden Umstands gemäß Art. 576 Abs. 1 Nr. 5.1 StGB zulässig, wenn das Verbrechen vom Täter von Stalking-Handlungen gegen dasselbe Opfer begangen wird, da es sich um einen erschwerenden Umstand handelt, der kein wertendes Element aufweist, da für seine Konfiguration die Feststellung des objektiven Datums der Identität des Täters und des Opfers ausreicht. (Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die angefochtene Entscheidung, die das Verbrechen der Körperverletzung, verschärft durch den genannten Umstand, auch wenn er nicht ausdrücklich angeklagt war, von Amts wegen für verfolgbar hielt, für beanstandungsfrei, da aus der gemeinsamen Lesung der Anklagen hervorgeht, dass die Tat vom Täter des Verbrechens der Stalking-Handlungen zum Nachteil desselben Opfers begangen wurde).
Diese Leitsätze heben einen entscheidenden Grundsatz hervor: Die Anklageerhebung erschwerender Umstände kann auch in Abwesenheit einer spezifischen Erwähnung erfolgen, sofern die Verbindung zwischen dem Täter und dem Opfer klar ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Notwendigkeit, Opfer von Gewalt zu schützen und sicherzustellen, dass das Rechtssystem in Situationen wiederholter Aggression wirksam eingreifen kann.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Notwendigkeit einer größeren Aufmerksamkeit vonseiten der Rechtsanwender bei der Bewertung von Fällen von Körperverletzung, insbesondere wenn diesen Stalking-Handlungen vorausgegangen sind. Die praktischen Auswirkungen dieses Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 46979 von 2024 einen wichtigen Schritt zum Schutz von Gewaltopfern darstellt und die Zulässigkeit der Anklageerhebung erschwerender Umstände auf pragmatische und direkte Weise bestätigt. Dieser Ansatz erleichtert nicht nur die Strafverfolgung, sondern sendet auch ein starkes Signal gegen geschlechtsspezifische Gewalt und Verfolgungsdynamiken. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter, und mit ihr auch die Schutzmechanismen für schutzbedürftige Personen in unserer Rechtsordnung.