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Cass. Civ., Ord. n. 4222/2021: Überlegungen zur internationalen Kindesentziehung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Cass. Civ., Ord. Nr. 4222/2021: Überlegungen zum internationalen Kindesentzug

Das Urteil Nr. 4222 vom 17. Februar 2021 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) bietet eine wichtige Analyse des Problems des internationalen Kindesentzugs und befasst sich mit entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der Definition des "gewöhnlichen Aufenthaltsorts". Dieser spezielle Fall betrifft C. R., den Vater einer Minderjährigen, C. G. E., der die Rückführung seiner Tochter nach Spanien beantragt hatte, nachdem die Mutter, I. V., sie nach Italien gebracht hatte. Das Gericht bekräftigte die Grundsätze der Haager Übereinkommens von 1980 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Der Kontext des Urteils

Das Jugendgericht des Piemont hatte den Antrag auf Rückgabe der Minderjährigen bereits abgelehnt und die Entscheidung mit der Bewertung des Umfelds begründet, in dem sich das Kind befand. Insbesondere hatte das Gericht das Fehlen einer Arbeitsstelle und einer Wohnung der Mutter in Spanien hervorgehoben, im Gegensatz zu einer soliden familiären und beruflichen Bindung in Italien.

  • Das Konzept des "gewöhnlichen Aufenthaltsorts" ist entscheidend für die Bestimmung des Lebensortes des Minderjährigen.
  • Das Gericht erinnerte an die Bedeutung des Kindeswohls, wie es die Rechtsprechung festgelegt hat.
  • Die Bewertung des Risikos physischer oder psychischer Gefahren ist für die Entscheidung über die Rückführung von grundlegender Bedeutung.

Grundlegende Grundsätze zum internationalen Kindesentzug

Die Regelung zum internationalen Kindesentzug zielt darauf ab, das Kind vor den schädlichen Auswirkungen seiner rechtswidrigen Verbringung oder Nichtrückkehr an den Ort zu schützen, an dem es seinen gewöhnlichen Alltag lebt.

Das Urteil bekräftigt, dass das Gericht nicht nur das unmittelbare Wohl des Kindes berücksichtigen darf, sondern auch seine Integration in das neue Umfeld. Das Gericht stellte klar, dass im Falle, dass die Minderjährige bereits emotionale und soziale Bindungen in Italien geknüpft hat, diese Faktoren bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigt werden müssen.

Insbesondere vertrat das Gericht die Auffassung, dass die mögliche Rückkehr der Minderjährigen nach Spanien nicht angeordnet werden darf, wenn ein begründeter Verdacht auf Gefahren für ihre Sicherheit und ihr Wohl besteht. Dieser Grundsatz ist in Art. 13 des Haager Übereinkommens verankert, der festlegt, dass die Rückgabe nicht angeordnet werden kann, wenn Gründe vorliegen, die das Kind unerträglichen Situationen aussetzen könnten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 4222/2021 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen bedeutenden Bezugspunkt in der italienischen Rechtsprechung zum internationalen Kindesentzug darstellt. Sie bekräftigt die Bedeutung der Bewertung des Kindeswohls unter Berücksichtigung seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts und der Lebensbedingungen. Die Entscheidung, den Antrag des Vaters nicht zuzulassen, wird durch eine solide Begründung gestützt, die den Schutz und das Wohl der Minderjährigen in den Mittelpunkt stellt. Der Fall bietet nützliche Anregungen für die juristische Debatte und die Praxis von Rechtsexperten, die sich mit Familien- und Minderjährigenrechtsfragen befassen.

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