Das jüngste Urteil Nr. 30092 des Kassationsgerichtshofs vom 19. April 2024 befasst sich mit einer für das Steuerrecht äußerst relevanten Frage: der Anwendung von vorsorglichen persönlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unzulässigen Verrechnung nicht bestehender Forderungen. Insbesondere hat sich der Gerichtshof mit dem Fall von A.A., dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft "Macropharm Srl", befasst, der beschuldigt wird, nicht bestehende Steuerforderungen verwendet zu haben, was eine Verletzung der Steuergesetzgebung darstellt.
Die zentrale Frage betrifft die Anordnung des Gerichts von Caltanissetta, die A.A. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit auferlegt hatte. Der Gerichtshof musste prüfen, ob hinreichende Schuldindizien vorlagen, die eine solche vorsorgliche Maßnahme rechtfertigen würden. Insbesondere wurde die Auslegung der Strafbarkeitsgrenze gemäß Art. 10-quater des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 74 von 2000 angefochten, der eine Grenze von 50.000 Euro für den Straftatbestand der unzulässigen Verrechnung festlegt.
Die Bewertung des Betrags nicht zustehender oder nicht bestehender Forderungen muss einheitlich und umfassend erfolgen, wobei eine Aufteilung der Grenze für jede einzelne Steuer nicht zulässig ist.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr durchgeführten Verrechnungen zu berechnen ist, unabhängig davon, auf welches Jahr sich die Steuerschulden beziehen. Dieses Prinzip ist entscheidend für das Verständnis der Logik des Urteils. Die fehlerhafte Auslegung durch das Gericht, das die Beträge nach Jahren aufgeteilt hatte, wurde vom Kassationsgerichtshof korrigiert, der die Notwendigkeit der Bewertung des Gesamtbetrags der Verrechnungen bekräftigte.
Dieses Urteil hat nicht nur für A.A., sondern auch für alle Fachleute und Unternehmen, die in einem Umfeld immer strengerer Steuerkontrollen tätig sind, erhebliche Auswirkungen. Es ist entscheidend zu verstehen, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers bei Beauftragung von Dienstleistungen nicht automatisch die Kenntnis einer steuerlichen Unregelmäßigkeit durch den Auftraggeber selbst impliziert. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die bloße Einschaltung eines Auftragnehmers für sich genommen keinen Beweis für Vorsatz seitens des Auftraggebers darstellen kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 30092/2024 des Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Schritt bei der Definition der Grenzen von vorsorglichen Maßnahmen im Steuerrecht darstellt. Es klärt, dass die Haftung für unzulässige Verrechnungen nicht ohne eindeutige Beweise für Kenntnis und Vorsatz zugewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bietet den Steuerzahlern einen größeren Schutz und unterstreicht die Bedeutung einer strengen Auslegung der Steuervorschriften.