Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 4004 des Berufungsgerichts Rom vom 22. April 2024 bietet bedeutende Reflexionspunkte bezüglich der Haftung von Gesellschaftsgeschäftsführern im Falle von betrügerischem Buchhaltungsbetrug. In diesem Fall wurde der Angeklagte F.A. wegen Nichtführung der Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft L.A. S.c.a.r.l. verurteilt, was zu einem schweren Nachteil für die Gläubiger beitrug.
Das Gericht von Rom hatte bereits die Schuld von F.A. wegen betrügerischer Insolvenz anerkannt und festgestellt, dass er, obwohl er formeller Geschäftsführer war, nie eine aktive Rolle in der Geschäftsführung des Unternehmens gespielt hatte. Das Berufungsgericht hat, teilweise unter teilweiser Aufhebung des Urteils, anerkannt, dass der Angeklagte als reiner Strohmann betrachtet werden konnte, dem die notwendigen Kompetenzen zur Führung des Unternehmens fehlten und der sich der mit seiner Position verbundenen Verantwortlichkeiten nicht bewusst war.
Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung besteht darin, die Bücher und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft „entwendet, verheimlicht oder nicht geführt“ zu haben, angesichts eines breiteren Betrugskontextes.
Das Urteil Nr. 4004/2024 bietet eine klare Sicht auf die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung von Unternehmen, insbesondere in Fällen von Insolvenz. Es unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der Insolvenz und die Notwendigkeit, das Bewusstsein des Geschäftsführers für seinen Beitrag zu solchen Straftaten nachzuweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom lädt zu einer breiteren Reflexion über Führungsrollen und Transparenz in der Unternehmensführung ein.