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Verordnung Nr. 18037 von 2024: Finanzierungsleasing und Anti-Zinswucher-Regelung | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 18037 vom 2024: Leasing und Anti-Wucher-Regelung

Die Verordnung Nr. 18037 vom 1. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Klarstellung bezüglich der Regelung von Leasingverträgen und der Bestimmung des Wucherzinssatzes. Insbesondere konzentriert sich das Urteil auf die Unterscheidung zwischen Kosten, die aus Vertragsstrafen für Nichterfüllung resultieren, und Verzugszinsen, wobei hervorgehoben wird, dass letztere ohne Berücksichtigung der im Vertrag vorgesehenen Strafen berechnet werden müssen.

Die Anti-Wucher-Regelung und Leasing

Nach italienischem Recht, insbesondere dem Gesetz Nr. 108 vom 7. März 1996, muss der Zinssatz, der in einem Leasingvertrag angewendet wird, eine Höchstgrenze einhalten, um die Straftat des Wuchers zu vermeiden. Die jüngste Verordnung stellt klar, dass für die Bewertung der Wucherhöchstgrenze Kosten im Zusammenhang mit Strafen für die vorzeitige Beendigung des Vertrags durch den Nutzer nicht berücksichtigt werden dürfen.

BEGRIFF, MERKMALE, UNTERSCHEIDUNGEN) Leasing - Anti-Wucher-Regelung - Bestimmung des Zinssatzes - Vom Nutzer für die vorzeitige Beendigung zu zahlende Vertragsstrafe - Berechnung - Ausschluss - Begründung. Im Bereich des Leasings dürfen für die Bewertung der Einhaltung der Wucherhöchstgrenze des Zinses die vereinbarten Beträge als Vertragsstrafe für den Fall der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung durch den Nutzer nicht berücksichtigt werden, da es sich um Kosten handelt, die außerhalb der normalen Abwicklung des Verhältnisses liegen und nur eventuell auftreten, mit einer völlig anderen Funktion als die von Verzugszinsen.

Kosten außerhalb der normalen Abwicklung des Verhältnisses

Das Gericht hat entschieden, dass Vertragsstrafen für Nichterfüllung nicht in die Berechnung von Wucherzinsen einbezogen werden dürfen, da sie eventuelle Kosten darstellen, die während der Laufzeit des Leasings nicht konstant sind und mit spezifischen Nichterfüllungssituationen zusammenhängen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, um den Schutz der Rechte des Nutzers zu gewährleisten und zu verhindern, dass unvorhergesehene Kosten die Berechnung des Zinssatzes ungerechtfertigt beeinflussen.

  • Vertragsstrafen sind eventuelle und keine festen Kosten.
  • Sie beeinflussen die Wucherhöchstgrenze des Zinssatzes nicht.
  • Ihr Ausschluss begünstigt eine faire Auslegung der Anti-Wucher-Gesetzgebung.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 18037 von 2024 einen Fortschritt in der normativen Klarheit bezüglich Leasingverträgen und der Anti-Wucher-Regelung darstellt. Das Urteil bietet nicht nur praktische Hinweise für die Bestimmung des Zinssatzes, sondern unterstreicht auch die Bedeutung des Schutzes des Nutzers vor unvorhergesehenen und potenziell belastenden Kosten. Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs ist daher von grundlegender Bedeutung für eine korrekte Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Leasingverträge und trägt zu einem faireren und transparenteren Markt bei.

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