Das Urteil Nr. 19475 vom 15. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die notwendigen Verfahren im Kassationsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Vorlage der Zustellungsurkunde des angefochtenen Urteils. Diese Anordnung hebt die Unzulässigkeit der Berufung im Falle der Nichtvorlage dieses Dokuments hervor und betont den öffentlichen Zweck, den diese Erfüllung verfolgt.
Gemäß Artikel 369 Absatz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) ist die Vorlage der Zustellungsurkunde des Urteils ein grundlegender und vorläufiger Schritt. Das Gericht hat entschieden, dass das Fehlen dieses Dokuments zur Unzulässigkeit der Berufung führt, eine Entscheidung, die nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung steht, die in den Artikeln 24 und 111 der italienischen Verfassung und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind.
Nichtvorhandensein - Begründung. Im Hinblick auf das Kassationsverfahren führt die Nichtvorlage der Zustellungsurkunde des angefochtenen Urteils zur Unzulässigkeit der Berufung gemäß Art. 369 Abs. 2 Nr. 2 c.p.c. und diese Sanktion steht nicht im Widerspruch zu den Art. 24 und 111 der Verfassung und Art. 6 EMRK, da es sich um eine vorläufige, keineswegs belastende und komplexe Erfüllung handelt, die das Recht auf Verteidigung und ein faires Verfahren nicht in Frage stellt, sondern dazu dient, im öffentlichen Interesse die Rechtskraft der Sachentscheidung zu überprüfen und das für die Beilegung des Rechtsstreits am besten geeignete Verfahren auszuwählen.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass die Nichtvorlage der Zustellungsurkunde nicht nur eine rein formale Angelegenheit ist, sondern eine wesentliche Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit und Klarheit des Verfahrens hat. Die Folgen der Unterlassung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Oberste Kassationsgerichtshof agiert somit als Hüter der Rechtsordnung und stellt sicher, dass alle Schritte für einen reibungslosen Ablauf der Justiz eingehalten werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 19475 von 2024 eine wichtige Bestätigung der Notwendigkeit darstellt, die Verfahren im Kassationsverfahren strikt einzuhalten. Die Nichtvorlage der Zustellungsurkunde führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern dient auch der Gewährleistung der Grundsätze der Gerechtigkeit und Transparenz. Für Anwälte und ihre Mandanten ist es unerlässlich, die Bedeutung dieser Erfüllungen zu verstehen, um zu vermeiden, dass formale Fehler das Recht auf Zugang zur Justiz beeinträchtigen.