Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Anordnung Nr. 16166 von 2024, bietet eine wichtige Auslegung der Unterbrechung der Verjährung im Bereich der außerordentlichen Verwaltung von großen Unternehmen in der Krise. Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung nur nach der Zulassung der Forderung zum Passiv der Verfahren eintritt, und ausgeschlossen, dass die bloße Einreichung des Zulassungsantrags eine ähnliche Wirkung haben kann.
Die maßgebliche Gesetzgebung für die außerordentliche Verwaltung ist im Insolvenzgesetz enthalten, insbesondere in den Artikeln 208 und 209. Diese Artikel legen den Rahmen für die Bewältigung von Unternehmens-Krisen fest und bestimmen die Modalitäten der Zulassung zum Passiv sowie die Folgen für die Gläubiger. Das Gericht hat bekräftigt, dass nur die formelle Zulassung zum Passiv die Unterbrechung der Verjährung ermöglicht, ein Grundsatz, der im Zivilgesetzbuch, Artikel 2945, verankert ist.
Im Allgemeinen. Im Bereich der außerordentlichen Verwaltung von großen Unternehmen in der Krise wird die Verjährungsunterbrechung zugunsten der Gläubiger mit dauerhafter Wirkung für die gesamte Dauer des Verfahrens nur nach der Zulassung der entsprechenden Forderung zum Passiv des Verfahrens bewirkt, so dass einer bloßen Einreichung des Zulassungsantrags durch den Gläubiger keine ähnliche Wirkung zugesprochen werden kann, da diese nicht mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gleichzusetzen ist. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass die bloße Aufforderung zur Zulassung zum Passiv an sich nur eine sofortige, vorübergehende verjährungsunterbrechende Wirkung hatte, da der Aufforderung weder die Einreichung der Liste der zugelassenen Gläubiger durch die Kommissare noch – da der antragstellende Gläubiger keinen Widerspruch eingelegt hatte – ein zulassender Beschluss des Gerichts folgte, und es war dann unerheblich, dass der außerordentlichen Verwaltung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgte).
Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Gläubiger und Unternehmen in der außerordentlichen Verwaltung. Tatsächlich klärt es, dass:
Im Wesentlichen wollte der Oberste Kassationsgerichtshof Verwirrung und Unsicherheiten im System vermeiden, indem er festlegte, dass der einzige Weg, die Unterbrechung der Verjährung zu gewährleisten, die Einhaltung der korrekten Verfahren und die Erlangung einer formellen Zulassung ist.
Das Urteil Nr. 16166 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der außerordentlichen Verwaltung und der Verjährung dar und bekräftigt die Bedeutung der Einhaltung der rechtlichen Verfahren zum Schutz der Rechte der Gläubiger. Dieser Verweis auf Formalität und die Notwendigkeit eines klaren Prozesses ist sowohl für Fachleute im Rechtsbereich als auch für Unternehmen, die in Krisensituationen involviert sind, von entscheidender Bedeutung. Das Verständnis dieser Aspekte hilft nicht nur, die Rechte der Gläubiger zu schützen, sondern stellt auch einen Schritt in Richtung einer transparenteren Bewältigung von Unternehmens-Krisen dar.