Das Urteil Nr. 24598 von 2023 stellt einen wichtigen Moment der Reflexion für das italienische Strafrecht dar, insbesondere in Bezug auf die Qualifikation von Angestellten der öffentlichen Hilfs- und Wohltätigkeitsinstitutionen (IPAB) als Amtsträger. In dieser Entscheidung hat der Oberste Kassationsgerichtshof über die Unterscheidung zwischen Angestellten einer IPAB, die in einem privatrechtlichen Regime tätig sind, und ihrem Ausschluss von der Qualifikation als Amtsträger entschieden und dabei ein objektives-funktionales Kriterium festgelegt.
Der Gerichtshof prüfte den Fall von R. B., einem Angestellten einer IPAB, der der Veruntreuung beschuldigt wurde. Die Entscheidung betraf die Notwendigkeit, nicht nur die Art der Einrichtung, in der der Angestellte tätig war, sondern vor allem die Art der ausgeübten Aufgaben zu berücksichtigen. Der Gerichtshof stellte klar, dass gemäß den Artikeln 357 und 358 des Strafgesetzbuches die konkrete Tätigkeit des Handelnden seine Qualifikation bestimmt und nicht die Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit überwiegender öffentlicher Beteiligung.
Angestellter einer IPAB, der in einem privatrechtlichen Regime tätig ist – Öffentliche Qualifikation – Ausschluss – Gründe – Sachverhalt. Ein Angestellter einer IPAB, der Aufgaben im privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausübt, besitzt nicht die Qualifikation eines Amtsträgers, da das von den Art. 357 und 358 StGB dargelegte objektive-funktionale Kriterium die Berücksichtigung der vom Handelnden konkret ausgeübten Tätigkeit vorschreibt und nicht die öffentliche Natur oder die überwiegende öffentliche Beteiligung der Einrichtung, der er angehört. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof die dem Antragsteller, einer Archivarin mit ausdrücklichem Unterschriftsverbot, später einer leitenden Angestellten, vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen als erschwerte Unterschlagung neu qualifizierte, indem er feststellte, dass das Urteil nur auf der Grundlage der öffentlichen Kontrolle des vom Wohlfahrtsinstitut geführten Pflegeheims beruhte).
Dieses Urteil stellt klar, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Einrichtung nicht ausreicht, um die Qualifikation als Amtsträger zu erlangen, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach privatem Recht geregelt ist. Die maßgeblichen Normen, insbesondere die zitierten Artikel des Strafgesetzbuches, betonen die Notwendigkeit, den operativen Kontext und nicht nur die Rechtsform der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat somit die Handlungen von R. B. von Veruntreuung zu erschwerter Unterschlagung neu qualifiziert und die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Strafnormen in Bezug auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten hervorgehoben.
Das Urteil Nr. 24598 von 2023 stellt einen bedeutenden Schritt bei der Abgrenzung der Qualifikation als Amtsträger für Angestellte von IPAB dar. Es gibt eine klare Anweisung, wie die Strafnormen unter Berücksichtigung der tatsächlichen ausgeübten Aufgaben und nicht der Rechtsform der Einrichtung angewendet werden müssen. Die Folgen dieser Entscheidung könnten nicht nur Fälle der Unterschlagung, sondern auch die Haftung anderer Amtsträger in ähnlichen Situationen beeinflussen. Es ist daher unerlässlich, dass Juristen diese Auslegungen beachten, um eine angemessene und bewusste Verteidigung in zukünftigen Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten.