Das jüngste Urteil Nr. 26721 vom 26. April 2023, hinterlegt am 20. Juni 2023, liefert bedeutende Einblicke in das Thema der Strafaussetzung zur Bewährung und die Zuständigkeiten des Berufungsgerichts. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof klargestellt, dass das Berufungsgericht die von einem anderen Urteil gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht "von Amts wegen" widerrufen kann, es sei denn, die Hinderungsgründe werden im Laufe des Verfahrens festgestellt.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in Artikel 168 des italienischen Strafgesetzbuches geregelt, der vorsieht, dass das Gericht dieses Recht unter bestimmten Bedingungen gewähren kann. Das vorliegende Urteil betont jedoch die Notwendigkeit, dass etwaige Hinderungsgründe im Rahmen des Verfahrens dokumentiert und überprüft werden. Insbesondere kann das Berufungsgericht nicht ohne eine ausreichend solide tatsächliche Grundlage in Entscheidungen eingreifen, die zuvor von einem anderen Richter getroffen wurden.
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß Art. 168, Absatz drei, StGB – Berufungsverfahren – Möglichkeit, die fehlerhafte Gewährung des Vorteils durch ein anderes als das angefochtene Urteil "von Amts wegen" zu berücksichtigen – Ausschluss – Gründe. Im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung kann das Berufungsgericht den Vorteil, den ein anderes als das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen Art. 164, Absatz vier, StGB gewährt hat, nicht "von Amts wegen" widerrufen, da dies eine Feststellung voraussetzt, die tatsächlich prüft, ob die Hinderungsgründe im Laufe dieses Verfahrens dokumentarisch aufgetreten sind oder nicht.
Dieses Urteil bekräftigt die Bedeutung der Einhaltung des Legalitätsprinzips und die Notwendigkeit einer genauen Bewertung der konkreten Umstände. Im Folgenden einige der wichtigsten Auswirkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 26721 von 2023 eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Befugnisse des Berufungsgerichts in Bezug auf die Strafaussetzung zur Bewährung darstellt. Es wird hervorgehoben, dass der Widerruf dieses Vorteils nicht ohne eine angemessene Überprüfung der Umstände und Hinderungsgründe erfolgen kann. Dieses Prinzip schützt nicht nur die Rechte der Angeklagten, sondern gewährleistet auch eine gerechtere und fairere Anwendung des Gesetzes im Einklang mit den Grundprinzipien des Strafrechts.