Das jüngste Urteil Nr. 15389 vom 4. April 2024 liefert wichtige Denkanstöße zum Thema der Aussetzung der Strafe und zum Verfahren zur Korrektur materieller Fehler im Strafrecht. Der vorliegende Fall betrifft den Angeklagten P. R. und die zentrale Frage ist, ob die Bestätigung einer bedingten Strafaussetzung im Berufungsverfahren, die trotz Hinderungsgründen erfolgte, durch die Korrektur eines materiellen Fehlers behoben werden kann.
Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass das Verfahren zur Korrektur materieller Fehler nicht zur Beseitigung einer Entscheidung herangezogen werden kann, die aus einem konzeptionellen Fehler resultiert. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, da er die Grenzen des materiellen Fehlers im Vergleich zu komplexeren Fragen des materiellen Rechts aufzeigt.
Gewährung der bedingten Strafbefreiung nach der erstinstanzlichen Verhandlung – Bestätigung im Berufungsverfahren trotz Hinderungsgründen – Anwendung des Verfahrens zur Korrektur materieller Fehler – Möglichkeit – Ausschluss – Gründe. Die Bestätigung der bedingten Strafbefreiung im Berufungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 164 Abs. 4 StGB, trotz Vorliegens von Hinderungsgründen, ist nicht durch das Verfahren zur Korrektur materieller Fehler behebbar, da es sich um eine aus einem konzeptionellen Fehler resultierende Entscheidung handelt und somit nur durch die ordentlichen Rechtsmittel beseitigt werden kann.
Das Urteil stellt klar, dass gemäß Artikel 164 Absatz 4 des Strafgesetzbuches die Gewährung der bedingten Strafbefreiung bestimmten Voraussetzungen unterliegt, einschließlich des Fehlens von Hinderungsgründen. Das Gericht hob hervor, dass eine Verletzung dieser Voraussetzungen nicht durch die einfache Korrektur materieller Fehler geheilt werden kann, sondern eine Anfechtung über die ordentlichen Kanäle erfordert.
Zu den Hinderungsgründen gehören Elemente, die die Gewährung der Aussetzung beeinträchtigen können, wie Vorstrafen oder Verhaltensweisen, die eine gewisse soziale Gefährlichkeit aufweisen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen eine sorgfältige Bewertung dieser Faktoren widerspiegeln.
Das Urteil Nr. 15389 von 2024 stellt ein wichtiges Element in der Rechtsprechung zur bedingten Strafbefreiung dar. Es klärt, dass bei Vorliegen von Hinderungsgründen der konzeptionelle Fehler bei der Gewährung der Aussetzung nicht durch Korrekturinstrumente behoben werden kann, sondern Gegenstand einer Anfechtung sein muss. Dieser Grundsatz unterstreicht die Bedeutung einer rigorosen Beurteilung durch die Richter, damit die Entscheidungen stets im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen stehen.