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Urteil Nr. 10734/2024: Die Schriftform bei der Kündigung und das Vergleichsverfahren. | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 10734/2024: Die Schriftform bei Kündigungen und das Schlichtungsverfahren

Die jüngste Verordnung Nr. 10734 vom 22. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Denkanstöße bezüglich der für die Gültigkeit einer Kündigung erforderlichen Schriftform. Insbesondere klärt das Urteil, wie eine im Protokoll über den Abschluss des Schlichtungsverfahrens formulierte Kündigungsmitteilung die Anforderung der Schriftform erfüllen kann, vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung werden eingehalten.

Der rechtliche Rahmen

Das Gesetz Nr. 604 von 1966, insbesondere Artikel 7, legt das obligatorische Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit individuellen Kündigungen fest. Im Falle eines negativen Ausgangs dieses Verfahrens muss der Arbeitgeber die Kündigung formell mitteilen. Das Gericht hat betont, dass, entgegen dem ersten Anschein, keine schriftliche Mitteilung nach der im Schlichtungsprotokoll ausgedrückten erforderlich ist.

Schriftform unter Androhung der Nichtigkeit – Protokoll des Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 604 von 1966 – Negativer Ausgang der Schlichtung – Kündigungsmitteilung im abschließenden Protokoll – Erfüllung der Schriftformanforderung – Bedingungen – Notwendigkeit einer nachfolgenden schriftlichen Kündigungsmitteilung – Nichtvorhandensein. Die im Protokoll über den Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 604 von 1966 formulierte Kündigungsmitteilung, die das Scheitern des gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs bescheinigt, erfüllt die Anforderung der Schriftform, sofern die weiteren Kündigungsbestimmungen eingehalten werden, sodass keine Notwendigkeit besteht, dass die schriftliche Mitteilung hierüber nachträglich in einem anderen Kontext als dem im Rahmen des Treffens vor der Schlichtungskommission erstellten Protokoll erfolgt.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Auswirkungen für Unternehmen und Arbeitnehmer. Insbesondere klärt es, dass:

  • Das Schlichtungsprotokoll als Kündigungsmitteilung dienen kann, sofern es die erforderlichen Formalitäten erfüllt.
  • Kein nachfolgender Schritt der schriftlichen Mitteilung erforderlich ist, was den Prozess für Arbeitgeber vereinfacht.
  • Es weiterhin von grundlegender Bedeutung ist, dass das Schlichtungsverfahren korrekt durchgeführt wird, damit das Protokoll rechtliche Gültigkeit erlangen kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10734/2024 eine wichtige Klarstellung bezüglich der Schriftform bei Kündigungen und deren Erfüllung durch das Protokoll des Schlichtungsverfahrens darstellt. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern bietet auch eine wichtige praktische Anleitung für die Abwicklung von Kündigungen. Es ist unerlässlich, dass die beteiligten Parteien sich dieser Bestimmungen bewusst sind und sich im Zweifelsfall an Rechtsexperten wenden, um die Korrektheit der angewandten Verfahren zu gewährleisten.

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