Die jüngste Verordnung Nr. 8631 vom 2. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die soziale Sicherheit und die Rentenansprüche. Insbesondere konzentriert sich dieses Urteil auf den sogenannten Neutralisierungsbonus, der in Artikel 37, letzter Absatz, des Präsidialdekrets Nr. 818 von 1957 vorgesehen ist, und dessen Anwendbarkeit auf Versicherte der ausschließlichen Rentenversicherung für öffentliche Bedienstete.
Artikel 37 des Präsidialdekrets Nr. 818 von 1957 legt fest, dass Beitragszeiten zu anderen obligatorischen Vorsorgeformen als denen, die die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung ersetzen, nicht in dem Fünfjahreszeitraum vor dem Leistungsantrag berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Beitragszeiten zu diesen Vorsorgeformen nicht zur Erfüllung der für die geforderte Leistung erforderlichen Versicherungszeit beitragen.
Bonus der sog. Neutralisierung gemäß Art. 37, letzter Absatz, DPR Nr. 818 von 1957 – Anwendbarkeit auf Beitragszeiten bei der Verwaltung von öffentlichen Bediensteten – Bedingung der Nichtentstehung eines Rentenanspruchs. Gemäß Art. 37, letzter Absatz, des DPR Nr. 818 von 1957 ist der Bonus der sog. Neutralisierung – wonach Beitragszeiten zu anderen obligatorischen Vorsorgeformen als denen, die die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung ersetzen, vom Fünfjahreszeitraum vor dem Leistungsantrag ausgeschlossen sind, für den die für die geforderte Leistung vorgesehene Versicherungszeit bestehen muss – auch für Versicherte der ausschließlichen Rentenversicherung für öffentliche Bedienstete anwendbar, da diese zu den oben genannten obligatorischen Vorsorgeformen zählt, vorausgesetzt, dass die Versicherung bei dieser ausschließlichen Verwaltung keinen Rentenanspruch begründet hat.
Dieser Grundsatz gilt auch für Versicherte der ausschließlichen Rentenversicherung für öffentliche Bedienstete. Das bedeutet, dass auch wenn eine Person in dieser Verwaltung versichert ist, sie von der Neutralisierung profitieren kann, vorausgesetzt, sie hat keinen Rentenanspruch erworben. Dieses Urteil stellt eine wichtige Klarstellung in einem oft komplexen Bereich wie der sozialen Sicherheit dar.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 8631 von 2024 erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltung von Rentenansprüchen für öffentliche Bedienstete hat, indem sie festlegt, dass der Neutralisierungsbonus auch bei Nichtentstehung von Rentenansprüchen angewendet werden kann. Dieses Urteil bietet mehr Rechtssicherheit für öffentliche Bedienstete und stellt einen Fortschritt in der italienischen Rentenrechtsprechung dar.