Die jüngste Verordnung Nr. 11176 vom 26. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die rechtliche Qualifizierung von Verträgen, insbesondere über die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Umdeutung. Die Entscheidung basiert auf einem Fall, in dem die Parteien einen Vertrag als "Vergleich" qualifiziert hatten, der Richter jedoch einen Kausalitätsmangel feststellte, was zu einer interessanten juristischen Debatte führte.
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Auslegung und rechtliche Qualifizierung des Vertrags. Gemäß Artikel 1424 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss die Umdeutung eines nichtigen Vertrags nicht zwingend angewendet werden, wenn die grundlegenden Merkmale des Vertrags selbst nicht eingehalten werden. In diesem Fall betonte der Gerichtshof, dass die rechtliche Qualifizierung die tatsächlichen Umsetzungsmodalitäten des Vertrags berücksichtigen muss.
Im Allgemeinen. Für die korrekte Qualifizierung eines Vertrags, dessen Parteien eine bestimmte Einordnung (nomen iuris) schriftlich vereinbart haben, ist die Regelung des Art. 1424 BGB für die Umdeutung des nichtigen Geschäfts nicht relevant, da die Frage der Identifizierung der tatsächlichen Art der Beziehung im Verhältnis zu den tatsächlichen Merkmalen derselben zu behandeln ist, wie sie sich auch aus den Modalitäten seiner Umsetzung ergeben, um seine Übereinstimmung mit einem abstrakten Tatbestand, unter den vom Gesetzgeber zuvor definierten, zu würdigen. (In diesem Fall wies der S.C. die Berufung gegen die Entscheidung zurück, mit der der Antrag auf Nichtigkeit wegen Kausalitätsmangels eines von den Parteien als "Vergleich" qualifizierten Vertrags abgewiesen wurde, dem jedoch gegenseitige Zugeständnisse zur Beilegung eines laufenden oder potenziell entstehenden Rechtsstreits fehlten, und hob hervor, dass die Tätigkeit des Richters nicht in der Umdeutung eines nichtigen Geschäfts, sondern in der Auslegung des Vertrags, der als Verkauf qualifiziert wurde, bestand).
Das Urteil stellt klar, dass die Nichtigkeit eines Vertrags nicht automatisch seine Umdeutung in eine andere Art von Geschäft bedeutet. Dies ist ein entscheidender Punkt, da die Umdeutung voraussetzt, dass der nichtige Vertrag dennoch einer gesetzlich vorgesehenen Tatbestandskonstruktion zugeordnet werden kann. Der Gerichtshof hob hervor, dass im spezifischen Fall keine gültige Ursache vorlag, was zur Abweisung des Antrags auf Nichtigkeit führte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 11176 von 2024 bedeutende Einblicke in das Verständnis der rechtlichen Qualifizierung von Verträgen bietet. Die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Umdeutung ist entscheidend, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und eine korrekte Rechtsanwendung zu gewährleisten. Juristische Fachleute müssen den Modalitäten der Vertragsumsetzung und ihren tatsächlichen Merkmalen besondere Aufmerksamkeit schenken, um Probleme im Zusammenhang mit ihrer Gültigkeit zu vermeiden.