Kassationsgerichtshof Nr. 20143/2025: Nichtanfechtbarkeit von Freisprüchen der Staatsanwaltschaft auch im verkürzten Verfahren

Das Strafprozessrecht wird durch wichtige gerichtliche Entscheidungen ständig neu definiert. Eine davon ist das Urteil Nr. 20143 vom 23. April 2025 (eingereicht am 29. Mai 2025) des Kassationsgerichtshofs, das entscheidende Aspekte des strafrechtlichen Rechtsmittels geklärt hat. Unter dem Vorsitz von Frau Dr. G. V. und mit Herrn Dr. G. N. als Berichterstatter fügt sich diese Entscheidung in den Kontext jüngster Gesetzesänderungen, insbesondere derjenigen, die durch das Gesetz Nr. 114 vom 9. August 2024 eingeführt wurden, und beeinflusst direkt die Berufungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft.

Gesetzliche Neuerungen und Auslegungsfrage

Das Gesetz Nr. 114/2024 hat durch Art. 2 Abs. 1 lit. p) den ersten Satz des Art. 593 Abs. 2 der Strafprozessordnung geändert. Diese Reform hat die Nichtanfechtbarkeit von Freisprüchen durch die Staatsanwaltschaft für Straftaten festgelegt, für die eine direkte Vorladung zum Gerichtsverfahren vorgesehen ist. Das Ziel ist klar: die Verfahren für geringfügige Straftaten zu beschleunigen und die Arbeitsbelastung der Berufungsgerichte zu verringern. Es stellte sich jedoch eine grundlegende Auslegungsfrage: Erstreckte sich diese Beschränkung auch auf Freisprüche, die im Rahmen eines verkürzten Verfahrens erlassen wurden, oder war sie auf Urteile beschränkt, die im Hauptverfahren ergangen sind?

Die Antwort des Kassationsgerichtshofs: Urteil Nr. 20143/2025

Der Kassationsgerichtshof hat diese Frage mit dem Urteil Nr. 20143 von 2025 im Fall P. M. T. gegen L. M. gelöst und eine eindeutige Auslegung geliefert sowie die restriktive Ausrichtung der Anfechtungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft gefestigt. Das Gericht von Turin hatte zuvor eine Entscheidung getroffen, die mit Zurückverweisung aufgehoben wurde, was die Notwendigkeit einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof aufzeigte.

Im Bereich der Rechtsmittel sind Freisprüche für Straftaten, für die eine direkte Vorladung zum Gerichtsverfahren vorgesehen ist, nach der Änderung des ersten Satzes des Art. 593 Abs. 2 der Strafprozessordnung durch Art. 2 Abs. 1 lit. p) des Gesetzes Nr. 114 vom 9. August 2024 durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar, auch wenn sie im Rahmen eines verkürzten Verfahrens ergangen sind, da die genannte Bestimmung die Nichtanfechtbarkeit nicht auf Freisprüche beschränkt, die im Hauptverfahren ergangen sind.

Diese Leitsatz ist von größter Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat festgelegt, dass die Nichtanfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nicht vom Verfahrensrecht (ordentliches oder verkürztes Verfahren) abhängt, sondern ausschließlich von der Art der Straftat, d. h. ob sie zu denjenigen gehört, für die eine direkte Vorladung zum Gerichtsverfahren vorgesehen ist. Daher ist ein Freispruch für eine Straftat, die eine direkte Vorladung erfordert, für die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar, unabhängig davon, ob er im Hauptverfahren oder im verkürzten Verfahren ergangen ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Norm und stärkt das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Verfahrensbeschleunigung und -entlastung.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Die Folgen dieser Entscheidung sind für alle Rechtsakteure von erheblicher Bedeutung:

  • Für die Staatsanwaltschaft: Es wird eine Einschränkung der Anfechtungswege für Freisprüche in spezifischen Fällen bestätigt, was eine noch sorgfältigere Prüfung der Anklagen bereits in den Vorverfahrensstadien erfordert.
  • Für die Angeklagten: Das Urteil erhöht die Rechtssicherheit. Ein Freispruch für eine Straftat, die eine direkte Vorladung erfordert, sei es im Hauptverfahren oder im verkürzten Verfahren, ist nun stabiler, was das Risiko einer Anklageanfechtung verringert.
  • Für das Justizsystem: Es trägt zu einer größeren Effizienz und Schnelligkeit der Verfahren bei, im Einklang mit den Zielen der Modernisierung und Vereinfachung des Strafsystems, indem die Ressourcen auf komplexere Fälle konzentriert werden.

Diese Entscheidung schafft ein Gleichgewicht zwischen Verfahrensbeschleunigung und Verteidigungsgarantien, einem Grundprinzip des Strafrechts.

Schlussfolgerungen: Auf dem Weg zu einem effektiveren Strafverfahren

Das Urteil Nr. 20143 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Auslegung des geänderten Art. 593 Abs. 2 der StPO dar. Indem der Oberste Gerichtshof alle Zweifel an der Anwendbarkeit der Nichtanfechtbarkeit von Freisprüchen für Straftaten, die eine direkte Vorladung erfordern, auch auf verkürzte Verfahren ausräumt, schafft er Klarheit für die Rechtsakteure und stärkt die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und -entlastung. Für eine Anwaltskanzlei ist es unerlässlich, über solche juristischen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben, um die beste Rechtsberatung anbieten zu können.

Anwaltskanzlei Bianucci