Die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind entscheidend für die Weiterentwicklung des Rechts. Das Urteil Nr. 19407, das am 23. Mai 2025 hinterlegt wurde, befasst sich mit einem aktuellen Thema: Spielsucht als "Unzurechnungsfähigkeit aufgrund von Krankheit" der geschädigten Person, eine Voraussetzung für die von Amts wegen erfolgende Strafverfolgung des Straftatbestands der Entführung. Diese Entscheidung, die die Berufung des Angeklagten Z. P.M. G. L. abwies, eröffnet neue Perspektiven für den Schutz schutzbedürftiger Opfer.
Der Straftatbestand der Entführung (Art. 605 StGB) wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Die Norm verstärkt diese Strafverfolgung, wenn das Opfer aufgrund von Krankheit unzurechnungsfähig ist. Traditionell wurde dies im engeren Sinne verstanden und bezog sich auf schwere psychische oder physische Krankheiten. Der Oberste Gerichtshof hat nun klargestellt, ob Spielsucht die Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigen kann und somit die von Amts wegen erfolgende Strafverfolgung rechtfertigt und einen größeren Schutz gewährleistet.
Das Urteil Nr. 19407/2025 mit dem Vorsitzenden R. Pezzullo und dem Berichterstatter I. Scordamaglia markiert einen Fortschritt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass Spielsucht unter bestimmten Bedingungen als relevante Krankheit für die von Amts wegen erfolgende Strafverfolgung angesehen werden kann. Diese erweiterte Auslegung zielt darauf ab, Personen zu schützen, die aufgrund spezifischer Schwächen nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen oder ihren Willen frei zu äußern.
Die Unzurechnungsfähigkeit der geschädigten Person aufgrund von Krankheit, die eine gesetzliche Voraussetzung für die von Amts wegen erfolgende Strafverfolgung des Straftatbestands der Entführung darstellt, kann auch durch die Glücksspielsucht bedingt sein, wenn das passive Subjekt aufgrund dieser Sucht eine Einschränkung seiner kognitiven und/oder Willenssphäre aufweist, auch wenn diese vorübergehend ist und seine intellektuellen Fähigkeiten nicht radikal beeinträchtigt oder stark mindert.
Diese Leitsatz ist entscheidend. Sie klärt, dass die Unzurechnungsfähigkeit nicht schwerwiegend oder dauerhaft sein muss. Es genügt, dass die Glücksspielsucht eine "Einschränkung seiner kognitiven und/oder Willenssphäre" mit sich bringt, auch wenn diese vorübergehend ist. Das Opfer könnte, obwohl es rational versteht, aufgrund des Zwanghaften und der Sucht nach Glücksspiel nicht frei handeln. Der Gerichtshof erkennt an, dass Spielsucht die Selbstbestimmung untergraben und das Individuum anfälliger für Manipulationen machen kann. Diese Ausrichtung erweitert den Schutz auf weniger offensichtliche Zustände, die die individuelle Freiheit beeinträchtigen, im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (Nr. 21065/2024 und Nr. 33865/2023).
Das Urteil Nr. 19407/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein Wendepunkt. Indem der Oberste Gerichtshof die Spielsucht als mögliche Ursache für Unzurechnungsfähigkeit im Sinne der von Amts wegen erfolgenden Strafverfolgung von Entführungsfällen anerkennt, stärkt er den Schutz der schwächsten Personen. Er fordert die Rechtsanwender auf, mehr Sensibilität für neue Abhängigkeiten und deren Auswirkungen auf die individuelle Freiheit zu zeigen und sicherzustellen, dass Fälle von Entführungen von spielsuchtkranken Opfern von Amts wegen verfolgt werden können, im Einklang mit den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit.