In einem immer stärker vernetzten und regulierten Wirtschaftssystem spielen Transparenz und korrekte Information eine entscheidende Rolle. Öffentliche Aufsichtsbehörden, seien es die CONSOB, die Banca d'Italia, die IVASS oder andere, sind die Bollwerke zum Schutz der Marktintegrität und des Anlegervertrauens. Jede Handlung, die ihre Tätigkeit behindert, stellt eine ernste Bedrohung dar, nicht nur für die einzelne Einheit, sondern für das gesamte System. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung von Artikel 2638 des Zivilgesetzbuches hervorzuheben, der genau das Verbrechen der Behinderung der Ausübung der Funktionen öffentlicher Aufsichtsbehörden sanktioniert. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts, das Urteil Nr. 20174 vom 30.04.2025 (eingereicht am 29.05.2025), liefert grundlegende Klarstellungen zur Natur und zur Vollendung dieses Verbrechens und bietet wertvolle Einblicke für Fachleute und Unternehmen.
Artikel 2638 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, die Funktionalität und Wirksamkeit der von den Aufsichtsbehörden ausgeübten Kontrolltätigkeit zu schützen. Letztere haben die Aufgabe, strategische Wirtschaftssektoren wie den Banken-, Finanz-, Versicherungs- und Marktsektor zu überwachen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern und die Stabilität zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung alle Handlungen sanktionieren, die, direkt oder indirekt, die Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen, vermögensrechtlichen und finanziellen Situation der kontrollierten Subjekte verhindern oder erschweren. Der Einsatz ist hoch: Korrekte Informationen sind das Fundament, auf dem wirtschaftliche Entscheidungen und das öffentliche Vertrauen beruhen.
Das Oberste Kassationsgericht hat mit dem Urteil 20174/2025, Berichterstatter S. I., wesentliche Aspekte des Verbrechens der Behinderung der Aufsicht bekräftigt und klargestellt. Im vorliegenden Fall, in dem C. V. gegen die P. G. angeklagt war, hatte das Berufungsgericht Venedig zuvor teilweise ohne Zurückverweisung ein Urteil aufgehoben und die Angelegenheit dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der von der Kassation ausgedrückte Rechtsgrundsatz ist von besonderer Bedeutung:
Das Verbrechen der Behinderung der Ausübung der Funktionen öffentlicher Aufsichtsbehörden gemäß Art. 2638 Abs. 1 ZGB ist ein reines Verhaltensverbrechen, das sowohl durch die unterlassene Mitteilung geschuldeter Informationen als auch durch den Rückgriff auf betrügerische Mittel zur Verschleierung relevanter Tatsachen für die wirtschaftliche, vermögensrechtliche und finanzielle Situation des Unternehmens vor der Aufsichtsbehörde begangen wird. Es wird in dem Moment vollendet, in dem eine der in der genannten Bestimmung vorgesehenen alternativen Handlungen ausgeführt wird, die darauf abzielen, die tatsächliche wirtschaftliche, vermögensrechtliche oder finanzielle Realität der von den öffentlichen Aufsichtsbehörden kontrollierten Subjekte zu verbergen.
Diese Maxime ist aufschlussreich. Erstens definiert sie das Verbrechen als ein „reines Verhaltensverbrechen“. Das bedeutet, dass für seine Vollendung kein tatsächlicher Schaden eintreten muss (z. B. der Zusammenbruch einer Bank oder ein finanzieller Verlust für Anleger), sondern dass die in der Norm beschriebene typische Verhaltensweise ausreicht. Mit anderen Worten, die Behinderung der Aufsicht ist an sich ausreichend, um das Verbrechen zu erfüllen, unabhängig von den unmittelbaren Folgen. Das Urteil präzisiert ferner, dass das Verbrechen durch zwei Arten alternativer Handlungen begangen werden kann:
Der Zeitpunkt der Vollendung des Verbrechens wird mit der Ausführung einer dieser Handlungen identifiziert, in dem genauen Moment, in dem die Absicht, die tatsächliche Situation zu verbergen, zum Ausdruck kommt. Dies unterstreicht die Strenge, mit der die italienische Rechtsordnung die Transparenz gegenüber den Kontrollbehörden schützen will.
Die Folgen dieser juristischen Auslegung sind für alle beaufsichtigten Unternehmen von Bedeutung. Die Klarheit über die Natur eines „reinen Verhaltensverbrechens“ erfordert einen hohen Standard an Sorgfalt und Proaktivität im Umgang mit den Behörden. Unternehmen und ihre Geschäftsführer müssen sich bewusst sein, dass auch eine einfache Unterlassung, wenn sie relevant und geschuldet ist, die Merkmale eines Verbrechens erfüllen kann. Die Ausrede, keinen konkreten Schaden verursacht zu haben, ist nicht zulässig, da das Gesetz die Behinderung der Kontrollfunktion an sich bestraft.
Dieser Grundsatz verstärkt die Notwendigkeit, robuste interne Kontrollsysteme und klare Verfahren für die Informationsübermittlung zu implementieren. Die Einhaltung von Vorschriften ist nicht mehr nur eine administrative Last, sondern ein echter Schutzschild gegen strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Schutz des Marktes und der Anleger beruht auch auf der Gewissheit, dass die Aufsichtsbehörden ungehindert und auf der Grundlage vollständiger und wahrheitsgemäßer Informationen tätig werden können.
Das Urteil Nr. 20174/2025 des Kassationsgerichts dient als Leitfaden für die Auslegung von Art. 2638 ZGB und bekräftigt die Botschaft, dass die Behinderung der öffentlichen Aufsicht ein schweres Verbrechen ist, dessen Vollendung durch einfaches Unterlassen oder betrügerisches Verhalten erfolgt. Für Unternehmen und ihre Führungsorgane bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung und die Notwendigkeit, einen proaktiven Ansatz zur Transparenz zu verfolgen. Spezialisierte Rechtsberatung wird daher unerlässlich, um sich in einem komplexen regulatorischen Umfeld zurechtzufinden und die vollständige Konformität zu gewährleisten sowie strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Nur durch ein ständiges Engagement für Korrektheit und Zusammenarbeit mit den Behörden kann zu einem gesünderen und zuverlässigeren Wirtschaftssystem beigetragen werden.