Stromdiebstahl: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die Manipulation von elektronischen Zählern (Urteil Nr. 19021/2025)

Im italienischen Rechtsbereich ist die korrekte Qualifizierung von Straftaten von entscheidender Bedeutung, insbesondere wenn sich illegale Handlungen mit der Technologie weiterentwickeln. Ein beispielhafter Fall ist die Entwendung von elektrischer Energie durch Manipulation von elektronischen Zählern. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 19021 von 2025 eine grundlegende Klarstellung geliefert und die Grenzen zwischen dem Delikt des Diebstahls und dem des Computerbetrugs unter diesen Umständen präzise gezogen. Diese Entscheidung festigt nicht nur eine Rechtsprechungslinie, sondern bietet auch wertvolle Einblicke, um die rechtlichen Auswirkungen solcher Handlungen zu verstehen.

Die Schlüsselunterscheidung: Diebstahl oder Computerbetrug?

Der Kern der vom Obersten Gerichtshof im Fall des Angeklagten C. L. untersuchten Frage betraf die rechtliche Qualifizierung der Manipulation von Daten im Messchip eines elektronischen Zählers, um den verbrauchten Strom nicht zu bezahlen. Die Rechtsprechung schwankte manchmal zwischen der Anwendung von Art. 624 StGB (Diebstahl) und Art. 640 ter StGB (Computerbetrug). Eine nicht akademische Unterscheidung, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf Strafe und Tatbestandsmerkmale mit sich bringt.

Das Urteil, das von der Fünften Strafkammer mit dem Vorsitzenden P. R. und dem Berichterstatter S. E. V. S. verkündet wurde, bestätigte eine gefestigte Rechtsprechung: In solchen Situationen liegt ein schwerer Diebstahl vor. Aber was sind die Gründe dafür? Es ist unerlässlich, die Leitsatzanalyse zu betrachten:

Die Entwendung von elektrischer Energie durch Manipulation der Daten im Messchip des elektronischen Zählers stellt ein Delikt des Diebstahls und nicht des Computerbetrugs dar, da diese Handlung an sich nicht auf die Manipulation des elektronischen Geräts abzielt, sondern auf die unerlaubte Aneignung des nicht erfassten Stroms.

Dieser Leitsatz ist von außerordentlicher Bedeutung. Er klärt, dass das entscheidende Element nicht so sehr die Manipulation des elektronischen Geräts an sich ist, sondern das Endziel des Täters: die unrechtmäßige Aneignung eines fremden Guts, der elektrischen Energie. Die Manipulation des Chips ist nicht das Endziel, sondern das "betrügerische Mittel", durch das die Entwendung der Energie erfolgt. Energie wird infatti seit langem von der Rechtsprechung, auch von den Vereinigten Kammern (Urteil Nr. 10495 von 1996), als "bewegliche Sache" im Sinne des Diebstahlsdelikts (Art. 624 StGB) anerkannt.

Schwerer Diebstahl: Begründungen und Ausschluss des Computerbetrugs

Warum besteht der Oberste Kassationsgerichtshof auf der Anwendbarkeit des Diebstahls (Art. 624 StGB) und nicht des Computerbetrugs (Art. 640 ter StGB)? Der Schlüssel liegt in der Absicht der Handlung. Computerbetrug liegt vor, wenn der Täter rechtswidrig in ein Computersystem oder ein telematisches System oder in Daten eingreift, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen und anderen einen Schaden zuzufügen. Hier manipuliert die Manipulation die Funktionsweise des Systems, um einen wirtschaftlichen Vorteil durch eine Operation zu erzielen, die das manipulierte System fehlerhaft ausführt.

Im Fall der Stromentwendung hingegen verschleiert die Manipulation des Zählers die Entnahme einer physischen Ressource, der Energie, die materiell vom Lieferanten entwendet wird. Der Chip wird manipuliert, um die korrekte Erfassung des Verbrauchs zu verhindern, aber die Aneignung der Energie erfolgt unabhängig von der manipulierten Funktionsweise des Messsystems. Die Energie wird "genommen" und verbraucht, ohne dass der Lieferant davon Kenntnis hat oder zustimmt. Dies stellt das objektive Element des Diebstahls dar: die Entwendung und Aneignung einer fremden beweglichen Sache.

Die angewandte Verschärfung ist die in Art. 625 Abs. 1 Nr. 7 StGB vorgesehene, die die Verwendung eines "betrügerischen Mittels" vorsieht. Die Manipulation des Chips fällt perfekt in diese Kategorie, da sie eine List darstellt, die geeignet ist, die Überwachung des Eigentümers zu umgehen und die unrechtmäßige Aneignung zu ermöglichen.

Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs hat dieses Prinzip mehrfach bekräftigt, wie die Verweise auf frühere Leitsätze in dem Urteil zeigen. Diese Ausrichtung unterstreicht die interpretative Kontinuität des Obersten Gerichtshofs:

  • Elektrische Energie ist als bewegliche Sache zu qualifizieren.
  • Die Manipulation des Zählers ist ein betrügerisches Mittel zu ihrer Entwendung.
  • Die Handlung zielt auf die direkte Aneignung ab, nicht auf die Manipulation des Systems für einen durch das System selbst generierten Gewinn.

Schlussfolgerungen und abschließende Überlegungen

Das Urteil Nr. 19021 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt im Strafrecht dar und bestätigt, dass die Entwendung von elektrischer Energie durch Manipulation von elektronischen Zählern als schwerer Diebstahl und nicht als Computerbetrug zu qualifizieren ist. Diese Entscheidung bekräftigt die Zentralität des objektiven Elements des Diebstahlsdelikts, nämlich die Aneignung einer fremden beweglichen Sache, und klärt, dass die Verwendung von technologischen Werkzeugen zur Durchführung dieser Entwendung eine Verschärfung und nicht eine andere Art von Straftat darstellt.

Für die Bürger dient diese Entscheidung als Mahnung über die Ernsthaftigkeit der rechtlichen Konsequenzen solcher Handlungen. Für Juristen festigt sie eine Auslegung, die Sicherheit und Kohärenz bei der Anwendung von Strafnormen in einem sich ständig weiterentwickelnden Sektor gewährleistet, in dem Technologie sowohl ein Instrument des Fortschritts als auch ein Mittel für illegale Handlungen sein kann.

Anwaltskanzlei Bianucci