Das Urteil Nr. 21183 vom 10. Januar 2023, hinterlegt am 18. Mai 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, die in Art. 131-bis des Strafgesetzbuches verankert ist. Insbesondere hat der von der Corte di Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) geprüfte Fall die Grenzen der Anwendbarkeit dieser Norm bei Verletzungen von nicht-minimalem Ausmaß beleuchtet. Analysieren wir die wichtigsten Punkte dieser Entscheidung, die einen entscheidenden Moment für die italienische Rechtsprechung darstellt.
Im vorliegenden Urteil musste das Gericht von Piacenza über die Position eines Mittäters bei einer Straftat entscheiden, der einen minimalen Beitrag zur Begehung derselben geleistet hatte. Die Corte di Cassazione erklärte die Berufung für unzulässig und stellte klar, dass die Straflosigkeit gemäß Art. 131-bis nicht angewendet werden kann, wenn eine nicht-minimale Verletzung des durch die Norm geschützten Gutes/Interesses vorliegt.
Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat – Verletzung des durch die Norm geschützten Gutes/Interesses von nicht-minimalem Ausmaß – Mittäter, der einen minimalen Beitrag zur Begehung der Straftat geleistet hat – Anwendbarkeit – Ausschluss. Bei einer nicht-minimalen Verletzung des durch die Norm geschützten Gutes/Interesses ist die Anwendbarkeit der Straflosigkeit gemäß Art. 131-bis StGB auch gegenüber dem Mittäter der Straftat ausgeschlossen, der mit seinem Verhalten einen minimalen Beitrag zu deren Begehung geleistet hat.
Dieser Leitsatz hebt klar den Grundsatz hervor, dass, wenn die Straftat eine signifikante Verletzung des geschützten Rechtsgutes mit sich bringt, die bloße Beteiligung, auch wenn sie minimal ist, die strafrechtliche Verantwortung nicht ausschließt. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem, was vom Verfassungsgerichtshof festgelegt wurde, der stets die Bedeutung des angemessenen Schutzes der beteiligten Rechtsgüter hervorgehoben hat.
Das Urteil Nr. 21183 von 2023 bietet eine klare und strenge Auslegung der Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit und hebt die Grenzen ihrer Anwendbarkeit bei nicht-minimalen Verletzungen hervor. Diese Entscheidung stellt eine weitere Bestätigung des Engagements der italienischen Rechtsprechung dar, einen angemessenen Schutz der Rechtsgüter zu gewährleisten, in einem Kontext, in dem die strafrechtliche Verantwortung stets im Verhältnis zur Schwere der Tat sorgfältig abgewogen werden muss. Juristen sowie Bürger müssen sich dieser Dynamiken bewusst sein, um rechtliche Fragen, die im Strafrecht auftreten könnten, mit größerer Sachkenntnis zu behandeln.