Das Urteil Nr. 35669 vom 11. Mai 2023, erlassen vom Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung im italienischen Rechtsbereich: der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die fiktiv auf Dritte eingetragen sind. Diese Maßnahme wird häufig im Rahmen von Präventivmaßnahmen gegen Personen angewendet, die als gefährlich für die öffentliche Ordnung gelten. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte dieses Urteils analysieren und versuchen, die Bedeutung und die Auswirkungen seiner Bestimmungen zu klären.
Der vorliegende Fall betraf die Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Person, A. J., die fiktiv auf einen Dritten eingetragen waren. Das Gericht stellte fest, dass der Dritte nur die tatsächliche Eigentümerschaft und den Besitz der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend machen kann, ohne die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmemaßnahme anfechten zu können. Dieser Grundsatz von grundlegender Bedeutung grenzt den Handlungsspielraum des Dritten ein, der sich nicht in Fragen einmischen kann, die die Gefährlichkeit des Vorgeschlagenen oder die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert der Vermögenswerte und dem deklarierten Einkommen betreffen.
Beschlagnahme von Vermögenswerten, die fiktiv auf einen Dritten eingetragen sind – Legitimation und Interesse des Dritten, die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme auf den Vorgeschlagenen anzufechten – Ausschluss – Gründe. Im Falle einer präventiven Beschlagnahme von Vermögenswerten, die fiktiv auf einen Dritten eingetragen sind, kann letzterer ausschließlich die tatsächliche Eigentümerschaft und den Besitz der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend machen und die entsprechende Darlegungslast erfüllen, ist jedoch nicht befugt zu behaupten, dass der Vermögenswert tatsächlich Eigentum des Vorgeschlagenen ist, da er von jeder rechtlichen Frage bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme gegen ihn – wie die Gefährlichkeit, die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert des beschlagnahmten Vermögenswerts und dem deklarierten Einkommen sowie die Herkunft des Vermögenswerts selbst – völlig unberührt ist, die nur der Genannte geltend machen kann.
Dieser Leitsatz klärt, dass der Dritte das Recht hat, nachzuweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Vermögenswerte ist, aber die Beschlagnahmemaßnahme als solche nicht anfechten kann. Die Gründe sind klar: Der Dritte ist von der Dynamik der Maßnahme unberührt, die eng mit dem Verhalten des Vorgeschlagenen und seiner Gefährlichkeit verbunden ist. Die italienische Gesetzgebung, insbesondere das Gesetzesdekret 159/2011, Art. 10, legt die Grundlagen für die präventive Beschlagnahme fest und hebt hervor, wie individuelle Verantwortung und Eigentümerschaft von Vermögenswerten Schlüsselelemente im Entscheidungsprozess sind.
Das Urteil Nr. 35669 von 2023 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Beschlagnahme von fiktiv auf Dritte eingetragenen Vermögenswerten dar und unterstreicht die Legitimitätsgrenzen letzterer bei der Anfechtung von Präventivmaßnahmen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die beteiligten Personen die Bedeutung des Nachweises ihrer Eigentümerschaft verstehen, ohne jedoch auf die Fragen bezüglich der Gefährlichkeit des Vorgeschlagenen einzugehen. Mit diesem Eingriff hat der Kassationsgerichtshof die Notwendigkeit bestätigt, die Integrität von Präventivmaßnahmen zu wahren und gleichzeitig die Rechte der rechtmäßigen Eigentümer von Vermögenswerten zu schützen. Die Klarheit dieses Urteils wird zukünftige Entscheidungen in dieser Angelegenheit leiten und ein Gleichgewicht zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Schutz individueller Rechte gewährleisten.