Der Grundsatz der Korrelation zwischen Anklage und Urteil ist im Strafverfahren von grundlegender Bedeutung und gewährleistet dem Angeklagten eine Verteidigung gegen präzise Vorwürfe. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 30248 vom 04.09.2025 wichtige Klarstellungen zur Handhabung nicht angefochtener erschwerender Umstände besonderer Art (circostanze aggravanti a effetto speciale) geliefert und die Modalitäten der gerichtlichen Zurückverweisung dargelegt sowie die Verteidigungsgarantien gestärkt.
Der "gerechte Prozess" (Art. 111 der Verfassung) verlangt, dass der Angeklagte vollständig über alle Elemente, einschließlich der erschwerenden Umstände, informiert wird, die sich auf die Strafe auswirken können. Artikel 522 der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) schreibt eine Übereinstimmung zwischen Anklage und Urteil vor. Erschwerende Umstände besonderer Art (z. B. qualifizierte Wiederholung, Art. 99 c.p.), die die Strafe um mehr als ein Drittel erhöhen, erfordern eine ausdrückliche Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft. Ihre fehlende vorherige Angabe verletzt das Recht auf Verteidigung und verhindert eine angemessene Strategie.
Der Kassationsgerichtshof (Präsident M. G. R. A., Berichterstatter T. A.) hat sich zur Aufhebung eines Berufungsurteils geäußert, das einen nicht angefochtenen besonderen erschwerenden Umstand gegen den Angeklagten A. P. angewendet hatte, und die Kriterien für die Zurückverweisung festgelegt, indem er den folgenden Grundsatz formulierte:
Im Falle der Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz, weil ein erschwerender Umstand besonderer Art fälschlicherweise als gegeben angesehen wurde, da er von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, muss das Verfahren an das Berufungsgericht und nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, wenn dieser Umstand als weniger schwerwiegend im Vergleich zu einem anderen gemäß Art. 63, Absatz 4, des Strafgesetzbuches (cod. pen.) eingestuft wurde, da diese Situation derjenigen gleichzusetzen ist, in der ein erschwerender Umstand besonderer Art als gleichwertig oder untergeordnet im Verhältnis zu einem mildernden Umstand (circostanza attenuante) beurteilt wurde. (Sachverhalt, in dem der Kassationsgerichtshof ein Verurteilungsurteil im Hinblick auf die Anwendung der qualifizierten Wiederholung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte, die, obwohl sie grundsätzlich eine Strafverschärfung von mehr als einem Drittel mit sich bringt, von den Tatsachenrichtern als weniger schwerwiegend im Vergleich zum erschwerenden Umstand der Vorplanung (premeditazione) rechtmäßig eingestuft worden war).
Die Leitsatzentscheidung klärt, dass die Aufhebung wegen eines nicht angefochtenen erschwerenden Umstands nicht automatisch eine Rückkehr zur ersten Instanz bedeutet. Wenn der erschwerende Umstand, obwohl nicht angefochten, abgewogen und als "weniger schwerwiegend" im Vergleich zu anderen Umständen (mildernden oder erschwerenden) gemäß Art. 63, Absatz 4, c.p. eingestuft wurde, erfolgt die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Beispiel der qualifizierten Wiederholung, die als weniger schwerwiegend als die Vorplanung angesehen wird, zeigt, wie das Berufungsgericht die Abwägung neu prüfen und die Verfahrenszeiten optimieren kann.
Diese Entscheidung hat wichtige Konsequenzen:
Das Urteil Nr. 30248/2025 des Kassationsgerichtshofs festigt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Garantien im italienischen Strafverfahren. Es bietet eine wertvolle Auslegung der Korrelation zwischen Anklage und Urteil für nicht angefochtene erschwerende Umstände und wägt das Recht auf Verteidigung gegen die Verfahrenseffizienz ab. Ein wesentlicher Bezugspunkt für eine korrekte und gerechte Anwendung der Vorschriften.