Das Strafprozessrecht ist ein komplexes Feld, das von Regeln und Verfahren geprägt ist, die auf einen fairen Prozess abzielen. Verfahrensfehler sind jedoch nicht ungewöhnlich. Die entscheidende Frage, die sich in solchen Fällen stellt, ist, wann ein Fehler lediglich ein behebbarer Mangel ist und wann er stattdessen die Schwere eines "abnormen Aktes" annimmt, der den Prozess lähmen oder von Anfang an ungültig machen kann. An dieser heiklen Grenze hat der Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 30514/2025 eine grundlegende Klarstellung vorgenommen, die eine sorgfältige Analyse verdient.
Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf ein Strafverfahren, das durch das Verfahren der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung eingeleitet wurde, wie es in Artikel 550 der Strafprozessordnung für geringfügige Straftaten vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang hatte das erstinstanzliche Gericht anstatt fortzufahren fälschlicherweise die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft angeordnet, da es davon ausging, dass ein Antrag auf Anklageerhebung erforderlich sei, was typisch für komplexere Verfahren ist (gemäß Artikel 416 StPO). Eine Entscheidung, die auf den ersten Blick wie eine schwerwiegende Verfahrensabweichung erscheinen mag.
Was aber versteht man unter "Abnormität" eines gerichtlichen Aktes? In der Rechtsprechung gilt ein Akt als abnorm, wenn:
Der Gerichtshof wurde aufgefordert zu entscheiden, ob die Rückgabe der Akten im spezifischen Fall, der den Angeklagten B. S. betraf, in diese außergewöhnliche Kategorie fällt, die die Intervention des Kassationsgerichtshofs wegen Nichtigkeit rechtfertigt.
Hier ist der Leitsatz der Entscheidung, der den vom Kassationsgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz zusammenfasst:
Keine abnorme Anordnung ist diejenige, mit der das erstinstanzliche Gericht, das mit der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung befasst ist, die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft anordnet, unter der irrigen Annahme, dass mit einem Antrag auf Anklageerhebung fortzufahren sei.
Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat mit den Richtern R. C. (Präsident) und A. G. (Berichterstatter) festgestellt, dass die Entscheidung des Gerichts, die Akten in einem Fall der direkten Vorladung an die StA (vertreten durch Frau Dr. S. C.) zurückzugeben, obwohl es sich um einen Verfahrensfehler handelt, nicht so gravierend ist, dass sie als abnormer Akt einzustufen wäre. Der Fehler ist zwar unglücklich, aber er unterbricht den logisch-rechtlichen Zusammenhang des Verfahrens nicht unwiederbringlich. Es handelt sich nicht um einen "nichtexistenten" Akt oder einen Akt ohne jegliche rechtliche Grundlage, sondern vielmehr um eine fehlerhafte Anordnung, die durch die ordentlichen Rechtsmittel korrigiert oder angefochten werden kann, ohne dass eine Feststellung der Abnormität erforderlich ist.
Der Oberste Gerichtshof hat somit bekräftigt, dass der Begriff der Abnormität eng auszulegen ist und nur in Ausnahmefällen angewendet werden darf, um zu verhindern, dass jeder Verfahrensfehler zu einem unbehebbaren Mangel wird. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Vereinigten Kammern (vgl. Urteil Nr. 37502/2022), die stets die Aufrechterhaltung von Verfahrensakten und die Kontinuität des Verfahrens bevorzugt haben, wo immer dies möglich ist.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Tätigkeit und die Effizienz der Justiz. Für Anwälte bedeutet dies, dass bei einer Anordnung zur Rückgabe der Akten, die der hier geprüften ähnelt, nicht der Weg der Feststellung der Abnormität beschritten werden sollte, sondern vielmehr die Nutzung der ordentlichen Rechtsmittel, die darauf abzielen, den Verfahrensfehler geltend zu machen und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wiederherzustellen. Beispielsweise kann gemäß Artikel 606 StPO eine Revision beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden, um eine Verletzung des Prozessrechts geltend zu machen.
Dieses Urteil unterstreicht die ständige Spannung zwischen der Notwendigkeit, die Regelmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, übermäßige Formalitäten zu vermeiden, die die Justiz unnötig verzögern oder blockieren könnten. Das Rechtssystem ist darauf ausgelegt, Fehler zu korrigieren, aber nur diejenigen, die das Fundament des Verfahrens untergraben, können als "abnorm" bezeichnet werden. Die Unterscheidung ist subtil, aber entscheidend für die Stabilität und Vorhersehbarkeit des Strafprozessrechts.
Das Urteil Nr. 30514/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fixpunkt in der komplexen Kasuistik der abnormen Akte dar. Indem der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass ein Fehler bei der Wahl des Verfahrens oder bei der Handhabung der Vorphase, wie die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft in einem Fall der direkten Vorladung, an sich keine Abnormität darstellt, stärkt er den Grundsatz, dass nur die schwerwiegendsten und unwiederbringlichsten Verfahrensabweichungen als solche betrachtet werden können. Diese Ausrichtung zielt darauf ab, die Funktionalität des Strafverfahrens zu wahren, indem Anfechtungen von Fehlern innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelkanäle kanalisiert werden und gleichzeitig die Rechte der beteiligten Parteien, einschließlich des Angeklagten B. S., geschützt werden. Es ist ein Aufruf zur Präzision für die Rechtsanwender, aber auch eine Beruhigung hinsichtlich der Fähigkeit des Systems, sich selbst zu korrigieren, ohne bei jeder Unvollkommenheit zu extremen Maßnahmen zu greifen.