Die Revision beim Kassationsgerichtshof ist eine entscheidende Phase des Zivilverfahrens. Der Beschluss Nr. 16626 vom 21. Juni 2025 mit dem Vorsitzenden S. E. und dem Berichterstatter M. G. klärt einen grundlegenden Aspekt: den Verzicht auf einen oder mehrere Revisionsgründe. Diese Entscheidung unterscheidet diesen Akt klar vom Verzicht auf die gesamte Revision gemäß Art. 390 ZPO und betont die technische Autonomie des Anwalts.
Die Revision beim Kassationsgerichtshof prüft nicht den Sachverhalt, sondern die korrekte Anwendung der Rechtsnormen. Die "Gründe" sind die rechtlichen Argumente, die die Partei in der angefochtenen Entscheidung für fehlerhaft hält. Die Auswahl und Handhabung dieser Gründe stellen eine heikle prozessuale Strategie dar, die der Kompetenz des Anwalts anvertraut ist.
Der Beschluss Nr. 16626/2025, der aus der Revision von L. Z. gegen C. M. hervorgegangen ist, befasst sich mit den Formalitäten für den Verzicht auf die Revisionsgründe. Der Oberste Gerichtshof hat Folgendes festgelegt:
Der Verzicht auf einen oder mehrere Revisionsgründe erfordert im Gegensatz zu dem in Art. 390 ZPO vorgesehenen Verzicht weder die Unterschrift der Partei noch die Erteilung eines besonderen Mandats, da er keine Verfügung über das streitige Recht darstellt, sondern Ausdruck einer technischen Bewertung der zweckmäßigsten Modalitäten der Ausübung des Anfechtungsrechts ist, die der Ermessensfreiheit des Anwalts überlassen bleibt; daher ist jede Beurteilung der Begründetheit der mit den verzichteten Gründen vorgebrachten Beanstandungen als überflüssig zu betrachten.
Diese Entscheidung ist äußerst klar. Der Verzicht auf einzelne Gründe unterscheidet sich deutlich vom Verzicht auf die gesamte Revision (Art. 390 ZPO). Letzterer erfordert, da er die endgültige Akzeptanz impliziert, die Unterschrift der Partei oder ein Sondermandat, da er in das materielle Recht eingreift. Im Gegensatz dazu ist der Verzicht auf einen oder mehrere Gründe keine "Verfügung über das streitige Recht", sondern eine strategische und technische Entscheidung des Anwalts, der die Erfolgsaussichten der Beanstandungen bewertet. Formelle Akte der Partei oder spezielle Mandate sind nicht erforderlich.
Diese Auslegung hat wichtige praktische Auswirkungen:
Der Beschluss Nr. 16626 von 2025 bietet eine klare Richtlinie für zivilrechtliche Anfechtungen. Indem der Oberste Gerichtshof die Grenzen der Autonomie des Anwalts beim Verzicht auf Revisionsgründe festlegt, würdigt er die Professionalität des Anwalts. Diese Unterscheidung zwischen dem Verzicht auf das Anfechtungsrecht und der technischen Handhabung der Gründe trägt zu einem gezielteren und effizienteren Vorgehen in der Kassation bei, was einer schnelleren und aufmerksameren Justiz zugutekommt.