Mitteilungen an den Angeklagten: Die Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen bei der Hausnummer in Urteil 24941/2025

Im komplexen Bereich des Strafprozessrechts ist die ordnungsgemäße Durchführung von Zustellungen von größter Bedeutung. Durch diese wird der Angeklagte über die gegen ihn geführten Verfahren informiert, was die volle Ausübung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet. Doch was geschieht, wenn sich der angegebene oder gewählte Wohnsitz aufgrund von Änderungen, die nicht direkt vom Betroffenen veranlasst wurden, wie z. B. eine vom Gemeinderat beschlossene Änderung der Hausnummer, ändert? Zu dieser heiklen Frage hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 24941 vom 7. Juli 2025 erneut geäußert und wichtige Klarstellungen für alle Beteiligten geliefert.

Der Grundsatz des angegebenen oder gewählten Wohnsitzes: Ein Eckpfeiler des Strafverfahrens

Die italienische Strafprozessordnung legt in Artikel 161 fest, dass der Angeklagte im ersten Akt, in dem ihm seine Rechte und Befugnisse mitgeteilt werden, verpflichtet ist, einen Wohnsitz für Zustellungen anzugeben oder zu wählen. Diese Wahl ist kein bloßer Formalismus, sondern ein Akt von grundlegender Bedeutung, der den Angeklagten verpflichtet, diese Adresse aktuell zu halten. Der Zweck ist klar: sicherzustellen, dass die Prozessschriften, wie Benachrichtigungen, Vorladungen oder Urteile, tatsächlich den Empfänger erreichen, um die Regelmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens und die volle Ausübung des Verteidigungsrechts zu gewährleisten.

Die Rechtsprechung hat seit langem die Auffassung gefestigt, dass die Angabe oder Wahl eines Wohnsitzes den Angeklagten zu einer Sorgfaltspflicht verpflichtet. Diese Pflicht besteht darin, den Empfang von Mitteilungen sicherzustellen und folglich jede Änderung, die eine Zustellung verhindern oder erschweren könnte, unverzüglich zu melden. Das vorliegende Urteil, das von der Ersten Strafkammer unter dem Vorsitz von Frau Dr. B. M. und mit Herrn Dr. R. C. als Berichterstatter erlassen wurde, befasste sich mit dem Fall des Angeklagten G. M., dessen Berufung vom Berufungsgericht Rom abgewiesen wurde.

Die Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs: Ein entscheidendes Detail für den Angeklagten

Der Kernpunkt der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs konzentriert sich auf die Verantwortung des Angeklagten auch angesichts externer Änderungen seines Wohnsitzes. Der Leitsatz, der den bekräftigten Grundsatz zusammenfasst, lautet wie folgt:

Der Angeklagte, der gemäß Art. 161 StPO einen Wohnsitz angegeben oder gewählt hat, ist verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen, auch wenn diese auf eine Änderung der Hausnummer durch die Gemeindeverwaltung zurückzuführen ist.

Diese Entscheidung klärt unmissverständlich, dass die Mitteilungspflicht nicht auf freiwillige Änderungen des Wohnsitzes beschränkt ist (z. B. ein Umzug), sondern sich auch auf solche erstreckt, die scheinbar

Anwaltskanzlei Bianucci