Veränderung von Kfz-Kennzeichen: Kassation (Urteil Nr. 27599 von 2025) bestätigt Straftat der materiellen Fälschung

Im Straßenverkehr ist das Kennzeichen eines Fahrzeugs nicht nur ein Identifikationsmerkmal, sondern ein echtes "Zertifikat" oder eine "Verwaltungsermächtigung", deren Integrität für die öffentliche Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von grundlegender Bedeutung ist. Eine Veränderung, selbst eine geringfügige, kann weitaus schwerwiegendere Folgen haben als eine bloße Ordnungswidrigkeit. Genau an dieser heiklen Grenze hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof, Strafsektion V, mit dem Urteil Nr. 27599 vom 16. Juni 2025 (eingereicht am 28. Juli 2025) geäußert, das die Berufung eines Angeklagten abwies und die Verurteilung durch das Berufungsgericht von Palermo bestätigte.

Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf das Verhalten einer Person, A. C., die die Identifikationsdaten des Kennzeichens ihres Autos durch Anbringen von Klebeband verändert hatte. Diese Praxis, die leider nicht selten vorkommt, wirft Fragen nach ihrer rechtlichen Qualifizierung auf: Handelt es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit, die durch die Straßenverkehrsordnung geahndet wird, oder um eine echte Straftat? Die Kassation hat mit dem Urteil Nr. 27599/2025 eine klare und unmissverständliche Antwort gegeben und dieses Verhalten als Straftat der materiellen Fälschung eingestuft.

Die Straftat der materiellen Fälschung, die von Privatpersonen bei Zertifikaten oder Verwaltungsermächtigungen begangen wird, gemäß der kombinierten Bestimmung der Artikel 477 und 482 des Strafgesetzbuches, liegt vor, wenn jemand die Identifikationsdaten des Kennzeichens seines Autos durch Anbringen von Klebeband verändert. In diesem Fall kann keine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 100 Absatz 12 der Straßenverkehrsordnung angenommen werden, der diejenigen sanktioniert, die mit einem Fahrzeug fahren, das mit einem fremden oder gefälschten Kennzeichen ausgestattet ist, wenn sie nicht der Urheber der Fälschung sind.

Die obige Leitsatzfassung hebt den entscheidenden Punkt der Entscheidung hervor: Die Veränderung von Kennzeichendaten, selbst mit rudimentären Mitteln wie Klebeband, ist nicht mit der bloßen Fahrt mit einem fremden oder gefälschten Kennzeichen gleichzusetzen, dessen Urheber man nicht ist. Die Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung: Im ersten Fall ist die Person der Urheber der Fälschung des Dokuments, im zweiten Fall ist sie ein einfacher Nutzer. Das Kennzeichen wird nämlich als öffentliches Dokument, als Verwaltungsermächtigung betrachtet, und seine Veränderung beeinträchtigt den öffentlichen Glauben, d. h. das Vertrauen, das die Gemeinschaft in die Echtheit und Richtigkeit dieser Kennzeichen setzt.

Die Relevanz der materiellen Fälschung: Artikel 477 und 482 StGB

Die Kassation hat das Verhalten von A. C. unter die kombinierte Bestimmung der Artikel 477 und 482 des Strafgesetzbuches subsumiert. Sehen wir uns im Detail an, was diese Bestimmungen vorsehen:

  • Art. 477 StGB (Materielle Fälschung durch Amtsträger bei Zertifikaten oder Verwaltungsermächtigungen): Diese Bestimmung sanktioniert den Amtsträger, der in Ausübung seiner Funktionen ein gefälschtes Zertifikat oder eine gefälschte Verwaltungsermächtigung ganz oder teilweise ausstellt oder ein echtes Zertifikat oder eine echte Verwaltungsermächtigung verändert.
  • Art. 482 StGB (Materielle Fälschung durch Privatpersonen): Dieser Artikel erweitert die Strafbarkeit gemäß Art. 477 StGB auch auf Privatpersonen, die solche Handlungen begehen. Das bedeutet, dass eine Privatperson, die ein Zertifikat oder eine Verwaltungsermächtigung verändert, für dieselbe Straftat haftet, als wäre sie ein Amtsträger, mit Strafen, die bis zu zwei Jahren Haft reichen können.

Das Kennzeichen eines Fahrzeugs fällt vollständig unter die Kategorie der

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