Qualifizierte Wiederholung und besondere Umstände: Der Oberste Gerichtshof klärt die Anwendung von Art. 63 StGB im Urteil 29733/2025

Das Strafrecht erfordert mit seiner inhärenten Komplexität oft klärende Eingriffe der Obersten Gerichte, um eine einheitliche und vorhersehbare Anwendung der Normen zu gewährleisten. Das Urteil Nr. 29733, hinterlegt am 26. August 2025, vom Obersten Kassationsgericht (Präsident A. E., Berichterstatter R. M.) fügt sich genau in diesen Rahmen ein und bietet eine grundlegende Auslegung zu einem heiklen Thema: das Zusammentreffen von qualifizierter Wiederholung und anderen erschwerenden Umständen mit besonderer Wirkung. Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Strafzumessung und die Gewährleistung der Rechtssicherheit und beeinflusst direkt Fälle wie den des Angeklagten D. M., dessen Berufung zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts von Neapel führte.

Der rechtliche Rahmen: Wiederholung und erschwerende Umstände

Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, ist es unerlässlich, den rechtlichen Rahmen zu rekapitulieren. Unser Strafgesetzbuch moduliert die Strafe auf der Grundlage des Verhaltens des Täters und der Besonderheiten der Tat. Zwei grundlegende Institute sind die Wiederholung (Art. 99 StGB) und die erschwerenden Umstände (Art. 61 und 63 StGB).

  • Art. 99 StGB definiert die Wiederholung, die Strafverschärfung für jemanden, der nach einer früheren Verurteilung eine neue Straftat begeht. Die "qualifizierte Wiederholung" tritt in spezifischen Fällen ein (z. B. Straftat gleicher Art). Der sechste Absatz dieses Artikels setzt eine Grenze für die Strafverschärfung wegen Wiederholung, die nicht die Summe der Strafen übersteigen darf, die sich aus den früheren Verurteilungen ergeben.
  • Art. 63 StGB regelt das Zusammentreffen von Umständen und sieht vor, dass bei Vorliegen mehrerer erschwerender Umstände die für den schwerwiegendsten Umstand vorgesehene Strafe zuzüglich eines Drittels angewendet wird. Dies ist entscheidend für die "Umstände mit besonderer Wirkung", die eine Strafverschärfung von mehr als einem Drittel oder eine Änderung der Strafart mit sich bringen.

Die Auslegungsfrage entsteht, wenn qualifizierte Wiederholung und ein Umstand mit besonderer Wirkung zusammentreffen: Wie wird der "schwerwiegendste Umstand" gemäß Art. 63 Absatz 4 StGB ermittelt?

Die Entscheidung des Kassationsgerichts: Ein fester Punkt zu Art. 63 StGB

Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Dilemma betraf die Frage, ob bei einem Zusammentreffen von qualifizierter Wiederholung und einem anderen Umstand mit besonderer Wirkung die Grenze gemäß Art. 99 Absatz 6 StGB berücksichtigt werden sollte, um festzustellen, welcher der schwerwiegendste war. Das Kassationsgericht hat mit Urteil Nr. 29733/2025 eine klare Antwort gegeben und frühere abweichende Auslegungen überwunden.

Bei Zusammentreffen von qualifizierter Wiederholung und einem anderen Umstand mit besonderer Wirkung wird zur Ermittlung des schwerwiegendsten Umstands gemäß Art. 63 Absatz 4 StGB die Grenze gemäß Art. 99 Absatz 6 StGB nicht berücksichtigt, wonach die Strafverschärfung aufgrund der Wiederholung die Summe der Strafen, die sich aus den Verurteilungen vor Begehung der zu beurteilenden Straftat ergeben, nicht überschreiten darf. (In der Begründung hat das Gericht hervorgehoben, dass diese Schlussfolgerung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung ungerechtfertigter Ungleichbehandlung entspricht und dass die in Absatz 6 des Art. 99 StGB festgelegte Grenze nur in der Phase der konkreten Strafzumessung gilt).

Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Das Gericht hat entschieden, dass für den Vergleich der Umstände die Grenze des Art. 99 Absatz 6 StGB nicht berücksichtigt werden darf. Die Bewertung der Schwere der qualifizierten Wiederholung muss abstrakt erfolgen, ohne präventiv durch die Höchstgrenze "beschnitten" zu werden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommt. Dies entspricht der Notwendigkeit, "Sicherheit zu gewährleisten" und "ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden", um sicherzustellen, dass die Bewertung der "Schwere" der Umstände objektiver und einheitlicher ist. Die Grenze des sechsten Absatzes des Art. 99 StGB behält ihre Funktion, jedoch in der Phase der konkreten Strafzumessung, nicht in der Vergleichsphase.

Schlussfolgerungen und praktische Auswirkungen

Das Urteil Nr. 29733 von 2025 des Obersten Kassationsgerichts stellt einen festen Punkt in der italienischen Strafrechtsprechung dar. Es klärt einen entscheidenden Aspekt der Strafberechnung bei Zusammentreffen von qualifizierter Wiederholung und anderen erschwerenden Umständen mit besonderer Wirkung und legt präzise die Rolle und den Zeitpunkt der Anwendung der in Art. 99 Absatz 6 StGB vorgesehenen Grenze fest. Diese Entscheidung bietet nicht nur mehr Sicherheit für Juristen und Angeklagte, sondern stärkt auch die Kohärenz und Gerechtigkeit unseres Sanktionssystems und trägt zu einer gerechteren und vorhersehbareren Anwendung des Strafrechts bei. Für jegliche Klärung oder Unterstützung im Bereich des Strafrechts und der Strafberechnung ist es unerlässlich, sich an erfahrene Fachleute zu wenden.

Anwaltskanzlei Bianucci