Die Zustellung an den flüchtigen Angeklagten: Absolute Nichtigkeit und Recht auf Verteidigung im Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs 19043/2025

Im komplexen Panorama des Strafrechts nehmen der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Recht auf Verteidigung eine zentrale Bedeutung ein. Eine der heikelsten und am anfälligsten für Verletzungen Situationen ist das sogenannte "Gerichtsverfahren in Abwesenheit", d.h. das Verfahren, das in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 19043 vom 21.05.2025 eine grundlegende Klarstellung zur Nichtigkeit der Zustellung der Vorladung zum Gerichtsverfahren geliefert, wenn der Angeklagte fälschlicherweise als flüchtig erklärt und von einem Pflichtverteidiger vertreten wird. Diese Entscheidung bekräftigt die zentrale Bedeutung der tatsächlichen Kenntnis des Verfahrens durch den Beschuldigten als unverzichtbare Garantie für den Schutz seiner Rechte.

Das Gerichtsverfahren in Abwesenheit und die Erklärung der Flucht: Ein heikles Gleichgewicht

Die Strafprozessordnung (CPP) sieht vor, dass das Verfahren auch in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, sofern seine Kenntnis des Verfahrens oder seine freiwillige Flucht davor festgestellt wurde. Die Institution der Flucht, die in Art. 296 CPP geregelt ist, liegt vor, wenn der Angeklagte freiwillig der Untersuchungshaft, dem Hausarrest oder einer Sicherheitsmaßnahme entzieht. Die Erklärung der Flucht hat erhebliche Folgen, darunter die Möglichkeit, die Akten dem Pflichtverteidiger zuzustellen. Wenn dieses Verfahren jedoch nicht mit Strenge angewendet wird, kann es leicht das Recht auf Verteidigung verletzen. Die entscheidende Frage, wie von der ständigen Rechtsprechung hervorgehoben und nun durch das Urteil 19043/2025 bekräftigt, ist die Feststellung des tatsächlichen Willens des Angeklagten, sich dem Verfahren zu entziehen, und vor allem seiner Kenntnis der Existenz des gegen ihn geführten Verfahrens.

Die Lehre des Urteils 19043/2025: Ein Licht auf die absolute Nichtigkeit

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 19043/2025 einen Grundsatz von grundlegender Bedeutung verankert, der sich in die Reihe einer gefestigten Rechtsprechung einfügt, die darauf abzielt, die volle Ausübung des Rechts auf Verteidigung zu gewährleisten. Die Lehre des Urteils lautet in der Tat:

Im Hinblick auf das Verfahren in Abwesenheit ist die Zustellung der Vorladung zum Gerichtsverfahren an den Angeklagten, der fälschlicherweise als flüchtig erklärt wurde und von einem Pflichtverteidiger vertreten wird, mit absoluter Nichtigkeit behaftet, die in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens geltend gemacht werden kann, wenn die tatsächliche Begründung eines professionellen Verhältnisses zwischen ihnen nicht festgestellt wurde und keine anderen Elemente vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Verfahren hatte.

Diese Entscheidung ist in ihrer Klarheit aufwühlend. Der Oberste Kassationsgerichtshof mit Präsident Dr. S. Dovere und Berichterstatter Dr. E. Serrao hat das Urteil des Berufungsgerichts von Lecce vom 16.02.2024 im Fall des Angeklagten M. I. ohne Zurückverweisung aufgehoben. Die Entscheidung beruht auf einer unabdingbaren Voraussetzung: Die Zustellung an den Pflichtverteidiger ist bei einer fehlerhaften Erklärung der Flucht nur dann gültig, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Verfahren hatte. Das Fehlen eines professionellen Verhältnisses zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten, verbunden mit dem Fehlen anderer Elemente, die die Kenntnis des Verfahrens belegen, macht die Zustellung unwirksam und nichtig. Dies bedeutet, dass dieser Mangel in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens geltend gemacht werden kann, mit der Folge, dass das gesamte Verfahren für nichtig erklärt werden könnte.

Praktische Auswirkungen und rechtliche Bezüge

Das Urteil 19043/2025 steht im Einklang mit der Ausrichtung des Verfassungsgerichtshofs und der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichtshofs, die seit langem die Bedeutung der scientia criminis (Kenntnis der Anklage) und der vocatio in ius (Ladung vor Gericht) für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hervorheben. Zu den in dem Urteil genannten rechtlichen Bezügen gehören insbesondere Art. 420-bis CPP, der das Verfahren in Abwesenheit und seine Bedingungen regelt, und Art. 179 CPP, der die Fälle der absoluten Nichtigkeit und ihre schwerwiegenden prozessualen Folgen auflistet. Die absolute Nichtigkeit ist der schwerwiegendste Mangel, der einen Prozessakt beeinträchtigen kann, da er unheilbar ist und von Amts wegen in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens, sogar vor dem Obersten Kassationsgerichtshof, geltend gemacht werden kann. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beruht auf einem Grundprinzip:

  • **Schutz des Rechts auf Verteidigung:** Die Gewährleistung, dass der Angeklagte vollständig über die Anklage informiert ist und die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, ist ein Eckpfeiler unserer Rechtsordnung, der auch in Art. 24 der Verfassung und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt ist.
  • **Beweislast:** Es obliegt der Anklage zu beweisen, dass der Angeklagte, obwohl als flüchtig erklärt, tatsächlich Kenntnis von dem Verfahren hatte. Die bloße Zustellung an den Pflichtverteidiger reicht nicht aus, wenn sie nicht durch andere Beweismittel gestützt wird.
  • **Bedingungen für die Nichtigkeit:** Die Nichtigkeit tritt ein, wenn die fehlerhafte Erklärung der Flucht, die Zustellung an den Pflichtverteidiger und das Fehlen eines tatsächlichen professionellen Verhältnisses oder anderer Elemente, die die Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten belegen, zusammenkommen.

Dieses Urteil, das wichtige Präzedenzfälle wie Nr. 22752 von 2021 und Nr. 23948 von 2020 der Vereinigten Kammern erwähnt, unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Bedingungen, die das Verfahren in Abwesenheit rechtfertigen, um zu verhindern, dass die Justiz zu einer bloßen Formalität ohne materielle Garantien wird.

Schlussfolgerungen: Ein Aufruf zur Vorsicht und zur Garantie

Das Urteil Nr. 19043/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine bedeutende Mahnung für alle Rechtsakteure dar. Es stärkt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einhaltung der Zustellungsverfahren und einer genauen Bewertung des Status des Angeklagten, insbesondere wenn in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Die Garantie eines fairen Verfahrens, das auf der vollständigen Kenntnis der Tatsachen durch den Beschuldigten beruht, darf nicht dem Altar der Schnelligkeit oder von Vermutungen, die nicht durch konkrete Elemente gestützt werden, geopfert werden. Für den Angeklagten M. I., wie für alle, die sich in ähnlichen Situationen befinden könnten, ist diese Entscheidung ein Sieg des Rechts auf Verteidigung und der materiellen Legalität, der bekräftigt, dass das Strafverfahren, um gerecht zu sein, dem Einzelnen immer die Möglichkeit geben muss, seine Gründe geltend zu machen, auch wenn er als nicht auffindbar erscheint.

Anwaltskanzlei Bianucci