Strafkassationsgericht, Urteil Nr. 13573/2025: Nebenstrafe des Verbots öffentlicher Ämter bei Sexualstraftaten

Mit der am 8. April 2025 hinterlegten Entscheidung hat die dritte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs das Urteil des Berufungsgerichts von Reggio Calabria vom 14. Mai 2024 gegen M. P.M. R. G., verurteilt wegen sexueller Nötigung gemäß Art. 609-bis StGB, teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der strittige Punkt betrifft die korrekte Festlegung der Dauer des vorübergehenden Verbots öffentlicher Ämter gemäß Art. 609-nonies, Absatz 1, Nr. 4) StGB.

Der aufgestellte Rechtsgrundsatz

In Bezug auf Sexualstraftaten muss die Dauer der Nebenstrafe des vorübergehenden Verbots öffentlicher Ämter, die gemäß Art. 609-nonies, Absatz erster, Nr. 4) StGB auf fünf Jahre festgelegt ist, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren vom Richter konkret unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 133 StGB bestimmt werden, ohne die Dauer der Hauptstrafe gemäß Art. 37 StGB zu berücksichtigen.

Das Gericht bekräftigt, dass das Verbot keine „automatische“ Sanktion ist. Obwohl Art. 609-nonies die Höchstdauer von fünf Jahren festlegt, obliegt die Wahl des konkreten Umfangs dem Tatsachenrichter, der unter Berücksichtigung der in Art. 133 StGB aufgeführten subjektiven und objektiven Parameter (Schwere der Tat, Art der Ausführung, Persönlichkeit des Täters usw.) begründen muss. Der Verweis auf Art. 37 StGB – der die Nebenstrafe mit der Dauer der Hauptstrafe verknüpft – wird somit für die Straftaten des Titels XII, Kapitel I, im Einklang mit früheren Entscheidungen wie Cass. Sez. Un. Nr. 28910/2019, überholt.

Kriterien zur Individualisierung der Nebenstrafe

Unter Bezugnahme auf Art. 133 StGB wird der Richter unter anderem Folgendes bewerten müssen:

  • die Art und die Motive des Verhaltens (z. B. Machtmissbrauch, besondere Grausamkeit);
  • der Grad der Gefährdung und die Intensität des Vorsatzes;
  • das Verhalten nach der Tat (Reue, Wiedergutmachung, Zusammenarbeit);
  • Vorstrafen und Persönlichkeit des Angeklagten;
  • die Lebens-, Familien- und sozialen Verhältnisse des Täters.

Erst nach dieser Prüfung kann der Richter die Dauer des Verbots innerhalb der Fünfjahresgrenze festlegen und dies präzise begründen. Dies vermeidet undifferenzierte Anwendungen, die die in Art. 27, Absatz 3, der Verfassung und in der EMRK (Art. 7) verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Individualisierung der Strafe verletzen würden.

Vergleichende Anmerkungen und praktische Auswirkungen

Der vom Kassationsgerichtshof vorgegebene „maßgeschneiderte“ Ansatz nähert sich europäischen Modellen an, die flexible und gezielte Nebenstrafen bevorzugen (vgl. EU-Richtlinie 2011/99/EU über Schutzanordnungen). Die Entscheidung Nr. 13573/2025 ist relevant für:

  • Verteidiger: Sie ermöglicht die Anfechtung von automatisch festgelegten Nebenstrafen;
  • Staatsanwälte: Sie verpflichtet zur Begründung des Antrags auf Verbot unter spezifischem Bezug auf Art. 133 StGB;
  • Angeklagte: Sie bietet Spielraum für eine Berufung oder Kassation, wenn die erforderliche Begründung fehlt.

Schlussfolgerungen

Das vorliegende Urteil stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Nebenstrafen bei Sexualdelikten und fordert die Tatsachenrichter auf, eine konkrete und begründete Analyse durchzuführen, die vom bloßen quantitativen Wert der verhängten Freiheitsstrafe losgelöst ist. Für Strafrechtsexperten stellt die Entscheidung einen nützlichen Bezugspunkt dar, sowohl in der Verteidigungsphase als auch bei der Anpassung der Strafanträge der Anklage, um ein Sanktionssystem zu gewährleisten, das tatsächlich auf die Besonderheiten des konkreten Falls zugeschnitten ist.

Anwaltskanzlei Bianucci