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Fahrlässige Tötung durch Hundeangriff: Die Kassation, Urteil Nr. 15701/2025, bekräftigt die Verantwortung des Halters | Anwaltskanzlei Bianucci

Fahrlässige Tötung durch Hundeangriff: Kassationsgerichtshof bestätigt mit Urteil Nr. 15701/2025 die Verantwortung des Halters

Welche Verpflichtungen treffen denjenigen, der einen Hund – oder mehrere Hunde – verwahrt, wenn von dem Tier eine Gefahr für die Sicherheit anderer ausgehen kann? Der Oberste Kassationsgerichtshof, Sektion 4 Strafrecht, gibt mit dem Urteil Nr. 15701 vom 22. April 2025 eine klare Antwort: Der bloße Halter übernimmt eine Garantenstellung und haftet wegen fahrlässiger Tötung, wenn er nicht „jede Vorsichtsmaßnahme“ ergreift, die geeignet ist, Angriffe zu verhindern. Der Fall entstand aus dem Tod eines Passanten, der während der Flucht vor drei der vier Hunde des Angeklagten, G. D. P., in einen Fluss fiel, nachdem diese aus einer Lücke im Zaun entkommen waren.

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf

Das Berufungsgericht L'Aquila hatte den Angeklagten verurteilt und die Kausalität zwischen der unterlassenen Verwahrung und dem Tod des Opfers bejaht. Vor dem Kassationsgerichtshof rügte die Verteidigung das Fehlen einer spezifischen fahrlässigen Handlung und argumentierte, dass die Anwesenheit eines Zauns ausreichend sei. Der Oberste Gerichtshof erklärte die Berufung für unzulässig und bestätigte die strafrechtliche Verantwortung.

  • Angeklagter Straftatbestand: Fahrlässige Tötung gemäß Art. 589 des italienischen Strafgesetzbuches (c.p.).
  • Rechtliche Bezüge: Art. 43 und 672 c.p.; verfassungsrechtliche Auslegungen zur Fahrlässigkeit.
  • Konforme Präzedenzfälle: Cass. 51448/2017, 18814/2012, 13464/2020.

Die Garantenstellung des Halters

Das Gericht verweist auf den Begriff der Garantenstellung, die von demjenigen, der eine Gefahrenquelle leitet oder kontrolliert, verlangt, das schädigende Ereignis zu verhindern. Im Fall von potenziell gefährlichen Tieren bedeutet diese Verpflichtung:

Im Bereich der fahrlässigen Tötung verpflichtet die Garantenstellung, die auch vom bloßen Halter eines Tieres übernommen wird, zur Kontrolle und Verwahrung desselben durch Ergreifung jeder Vorsichtsmaßnahme, die geeignet ist, Angriffe auf Dritte zu verhindern. Es reicht hierfür nicht aus, dass das Tier an einem privaten oder anderweitig umzäunten Ort gehalten wird, da eine Haltung erforderlich ist, die konkret geeignet ist, zu verhindern, dass es der Verwahrung oder Kontrolle des Halters entkommt.

Mit anderen Worten, „der Zaun“ reicht nicht aus: Es muss ständig überprüft werden, ob er intakt, für das Wesen des Tieres geeignet und frei von Lücken ist. Der Halter muss mögliche strukturelle Mängel vorhersehen und umgehend eingreifen. Das Gericht hielt die Flucht der Hunde durch eine bereits bestehende Öffnung für vorhersehbar und die unterlassene Aufsicht daher für fahrlässig.

Strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte

Strafrechtlich festigt das Urteil die Auslegung, dass Art. 672 c.p. (unterlassene Verwahrung von Tieren) als vorsorgliche Norm für die Begründung der spezifischen Fahrlässigkeit bei der fahrlässigen Tötung dienen kann, wenn das tödliche Ereignis eintritt. Zivilrechtlich bleibt die Haftung nach Art. 2052 c.c. eigenständig und objektiver Natur: Der Eigentümer oder Halter haftet für Schäden, es sei denn, er weist einen zufälligen Umstand nach, eine Beweislast, die – angesichts der Entscheidung – besonders belastend wird.

Die Entscheidung fügt sich auch in die Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Grundsatz der Vorsorge ein: Die Handhabung einer Risikquelle beinhaltet die Verpflichtung, auch seltene, aber konkret vorhersehbare Ereignisse zu verhindern.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15701/2025 stellt eine Mahnung für alle Eigentümer oder Halter von Tieren dar: Die strafrechtliche Verantwortung endet nicht am Gartentor. Jeder, der einen Hund – und umso mehr mehrere Hunde – verwahrt, muss ständig die Wirksamkeit der Eindämmungsmaßnahmen bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen (Maulkorb, doppelter Zaun, Aufsicht) ergreifen. Andernfalls liegt das Risiko nicht nur in Form von Verwaltungsstrafen, sondern kann zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Anklage wegen fahrlässiger Tötung führen.

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