Das Urteil Nr. 44311 vom 8. Oktober 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Bereich der Steuerstraftaten: der Erklärungspflicht für Erträge aus illegalen Aktivitäten. Diese Entscheidung fällt in einen sich ständig verändernden Rechtsrahmen, in dem steuerliche Transparenz und die Legalität von Einkünften zunehmend im Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung stehen.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, gehören Erträge aus illegalen Aktivitäten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Dies bedeutet, dass Personen, die solche Erträge erzielen, verpflichtet sind, diese in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben und die geschuldeten Steuern zu entrichten. Das kommentierte Urteil bestätigt diesen Grundsatz und stellt fest, dass die Nichtangabe solcher Erträge die Straftat der falschen Steuererklärung gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, darstellt.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Straftat der falschen Steuererklärung gegeben ist, wenn die Erträge im selben Steuerjahr nicht beschlagnahmt oder strafrechtlich eingezogen wurden. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, da andernfalls eine Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens gemäß dem in der italienischen Verfassung verankerten Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit eintritt.
Steuerstraftaten - Erträge aus illegalen Aktivitäten - Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 537 von 1993 - Erklärungspflichten und Zahlungspflichten - Bestehen - Folgen - Straftat der falschen Steuererklärung gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 - Gegebenheit - Ausnahme - Gründe - Sachverhalt. Im Bereich der Steuerstraftaten gehören Erträge aus Straftaten gemäß Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, zu den steuerpflichtigen Einkommenskategorien gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, und unterliegen daher den entsprechenden Erklärungspflichten und Zahlungspflichten. Ihre Nichtangabe in der Einkommensteuererklärung natürlicher Personen stellt die Straftat gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, dar, wenn sie im selben Steuerjahr, in dem der steuerliche Tatbestand eingetreten ist, nicht beschlagnahmt oder strafrechtlich eingezogen wurden. In diesem Fall würde gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit eine Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens eintreten. (Vgl.: Cass. civ., Nr. 28375 von 2019, Rv. 655895-01). (Sachverhalt bezüglich der Nichtdeklaration von Erträgen aus dem Verbrechen der Veruntreuung, die bereits Gegenstand einer präventiven Beschlagnahme zur Einziehung des Straftatgewinns in einem anderen Steuerjahr als dem der angefochtenen Erklärung war).
Zusammenfassend unterstreicht das Urteil Nr. 44311 von 2024 die Bedeutung der steuerlichen Transparenz und der Verantwortung der Steuerzahler bei der Erklärung von Einkünften, auch wenn diese aus illegalen Aktivitäten stammen. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass Legalität und steuerliche Ehrlichkeit Grundprinzipien sind, die das Handeln jedes Wirtschaftssubjekts leiten müssen, und hebt hervor, wie die Nichterfüllung dieser Pflichten zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Daher ist es für Fachleute und Steuerzahler unerlässlich, sich ihrer steuerlichen Verantwortung bewusst zu sein.