Urteil des Kassationsgerichtshofs, Strafsektion, Nr. 25169 von 2023: Veruntreuung und Verfügbarkeit von Geld

Das jüngste Urteil des Kassationsgerichtshofs, Nr. 25169 von 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die Unterscheidung zwischen rechtlicher und tatsächlicher Verfügbarkeit im Kontext des Straftatbestands der Veruntreuung. Die Entscheidung betrifft den Fall von A.A., Inhaber einer Lotterieannahmestelle, dem vorgeworfen wird, 15.700 Euro veruntreut zu haben, eine Summe, die er als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes erhalten hatte.

Der Fall von A.A. und das Urteil des Berufungsgerichts

Im Einzelnen wurde A.A. verurteilt, weil er die eingenommene Summe nicht an das Monopolamt überwiesen hatte, und behauptete, dass ein Großteil der Spieleinsätze aus seinem persönlichen Spiel stammte, ohne eine tatsächliche Einzahlung. Das Berufungsgericht von Turin erkannte zwar an, dass ein Teil der Gelder nicht in seine Verfügungsgewalt gelangt war, hielt A.A. jedoch dennoch für des Straftatbestands der Veruntreuung schuldig. Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung, wonach die rechtliche Verfügbarkeit auch die tatsächliche Verfügbarkeit einschließt.

Die rechtliche Verfügbarkeit des Geldes muss als die Fähigkeit, über die Sache zu verfügen, auch in Abwesenheit des tatsächlichen Besitzes, interpretiert werden.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Aufhebung wegen Nichtvorliegens des Sachverhalts

Der Kassationsgerichtshof gab jedoch der Berufung von A.A. statt und hob das Urteil auf, da der Sachverhalt nicht vorliege. Das Gericht stellte klar, dass der Inhaber der Annahmestelle nicht als Nutzer derselben betrachtet werden könne, da das als Spieleinsatz eingenommene Geld nicht als vom Subjekt aufgrund seiner Rolle angeeignet betrachtet werden könne. Da es sich um öffentliches Geld handelte, hatte der Angeklagte nie die rechtliche Verfügungsgewalt über das betreffende Geld, da seine Verwendung auf die persönliche Spieltätigkeit beschränkt war.

  • Die Veruntreuung liegt nur vor, wenn eine Aneignung von öffentlichem Geld stattfindet.
  • Die rechtliche Verfügbarkeit darf nicht mit der tatsächlichen verwechselt werden.
  • Die bisherige Rechtsprechung besagt, dass der Beauftragte eines öffentlichen Dienstes in dem Moment verantwortlich ist, in dem er "uti dominus" handelt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25169 von 2023 des Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung über die Natur des Straftatbestands der Veruntreuung dar und hebt die Grenzen der rechtlichen Verfügbarkeit im Vergleich zur tatsächlichen hervor. Die restriktive Auslegung der rechtlichen Verfügbarkeit, wie sie vom Gericht festgelegt wurde, könnte zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beeinflussen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse der Umstände, unter denen eine Aneignung öffentlicher Güter stattfindet.

Anwaltskanzlei Bianucci