Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 23. September 2024, Nr. 35698, befasst sich mit entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit Betrugsbankrott, insbesondere der Unterscheidung zwischen unterlassener und unregelmäßiger Buchführung. Der Gerichtshof hat, unter teilweiser Stattgabe der Berufung von A.A., bedeutende Klarstellungen für die rechtliche Qualifizierung von Handlungen im Insolvenzrecht geliefert.
A.A. war Geschäftsführer und Liquidator der Gesellschaft Museo del Tempo Srl, die im Jahr 2021 für insolvent erklärt wurde. Das Berufungsgericht Rom hatte die Verurteilung zu einem Jahr und vier Monaten Haft wegen Betrugsbankrott bestätigt und die Vorlage teilweiser Buchhaltungsunterlagen hervorgehoben. Insbesondere argumentierte der Berufungskläger, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig vernichtet, sondern nur nicht aufbewahrt worden seien, was zu einer anderen rechtlichen Qualifizierung der Handlung hätte führen müssen.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die unterlassene Führung von Buchhaltungsunterlagen eine eigenständige Tatbestandsvariante darstellt, die sich von der unregelmäßigen Führung unterscheidet und einen anderen Ansatz bei der Beurteilung des Vorsatzes erfordert.
Der Gerichtshof hat die Bedeutung der Unterscheidung zwischen folgenden Punkten hervorgehoben:
Diese Unterscheidung ist für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 216 des Insolvenzgesetzes, der die verschiedenen Tatbestände des Betrugsbankrotts regelt, von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass die Feststellung des Vorsatzes durch tatsächliche Elemente gestützt werden muss, die die Absicht, die Gläubiger zu schädigen, belegen.
Das Urteil Nr. 35698 von 2024 stellt eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung zum Thema Betrugsbankrott dar. Der Gerichtshof hat die Bedeutung einer korrekten rechtlichen Qualifizierung der Handlungen anerkannt und eine genaue Rekonstruktion des Sachverhalts gefordert. Dieser Ansatz bietet nicht nur Klarheit für Juristen, sondern gewährleistet auch einen besseren Schutz der Gläubiger, indem sichergestellt wird, dass die Verantwortlichkeiten entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der Geschäftsführer angemessen zugewiesen werden. Die Frage der korrekten Führung von Buchhaltungsunterlagen bleibt somit ein zentraler Punkt im Insolvenzrecht.