Die Verordnung Nr. 21495 vom 31. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einer entscheidenden Frage bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Grenzen des Flussbetts und der Ufer öffentlicher Wasserläufe. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zuständigkeit bei den regionalen Gerichten für öffentliche Gewässer liegt, wenn eine technische Untersuchung erforderlich ist, um die öffentliche Natur des betreffenden Grundstücks zu bestimmen.
In der vorliegenden Angelegenheit betraf die Berufung eine Streitigkeit über die Ersitzung eines Grundstücks, das mit dem Bett eines Baches übereinstimmte. Der Gerichtshof befand, dass zur Lösung der Frage eine technische Untersuchung unerlässlich sei, um zu prüfen, ob das Grundstück dem Wasser-Demänium angehörte oder diese Eigenschaft durch den Rückzug des Wassers oder eine stillschweigende Entwidmung verloren hatte. Daher wies er die Berufung zurück und bestätigte die Zuständigkeit des regionalen Gerichts für öffentliche Gewässer.
Feststellung der Grenzen des Flussbetts und der Ufer eines Wasserlaufs - Streitigkeiten hierüber - Zuständigkeit der regionalen Gerichte für öffentliche Gewässer - Unterscheidungskriterium für die sachliche Zuständigkeit - Sachverhalt. Für die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem ordentlichen Richter und dem regionalen Gericht für öffentliche Gewässer ist bei Streitigkeiten, die die Grenzen des Flussbetts und/oder der Ufer öffentlicher Wasserläufe betreffen, das Unterscheidungskriterium darin zu sehen, ob technische Untersuchungen erforderlich sind oder nicht, um festzustellen, ob die umstrittene öffentliche Fläche dem Fluss- oder See-Demänium angehört, denn nur wenn eine solche Untersuchung nicht erforderlich ist, ist der ordentliche Richter zuständig, unabhängig davon, ob die Frage eine Vorfrage, eine rein nebenläufige Frage darstellt oder als Einwand erhoben wurde, denn nur wenn eine solche Untersuchung nicht erforderlich ist, ist der ordentliche Richter zuständig. (Im vorliegenden Fall eines Ersitzungsverfahrens, das ein Grundstück betraf, das mit dem Bett eines Baches und den dazugehörigen Uferbereichen übereinstimmte, wies der Oberste Gerichtshof die Berufung zurück, da das regionale Gericht für öffentliche Gewässer zuständig sei, da eine technische Untersuchung erforderlich sei, um festzustellen, ob die Fläche noch dem Wasser-Demänium angehörte oder diese Eigenschaft durch den Rückzug des Wassers des genannten Baches oder durch eine stillschweigende Entwidmung verloren hatte).
Diese Verordnung beleuchtet einen grundlegenden Aspekt der italienischen Rechtsprechung in Bezug auf die Verwaltung von Wasserressourcen und den Schutz des öffentlichen Demäniums. Das Unterscheidungskriterium zwischen dem ordentlichen Richter und dem regionalen Gericht für öffentliche Gewässer ist für Rechtsexperten von besonderer Bedeutung, da es die Umstände klärt, unter denen ein technischer Eingriff zur Lösung von Streitigkeiten erforderlich ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeit nicht nur die Hauptsache betrifft, sondern auch die Notwendigkeit technischer Prüfungen umfasst, was die Unterscheidung zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten verdeutlicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 21495 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der rechtlichen Dynamiken im Zusammenhang mit öffentlichen Wasserläufen und der Zuständigkeit der Gerichte darstellt. Sie unterstreicht die Bedeutung einer eingehenden Analyse technischer Fragen, die die Zuständigkeit beeinflussen können, und verdeutlicht, wie die korrekte Zuweisung der Zuständigkeit eine effektivere Bewältigung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wasserressourcen gewährleisten kann. Rechtsexperten und Branchenakteure müssen diese Hinweise beachten, um sich in Streitigkeiten, die das Wasser-Demänium betreffen, besser zurechtzufinden.