Die jüngste Verordnung Nr. 18522 vom 8. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen bezüglich der Mitteilung an die Gläubiger gemäß Art. 207 des Insolvenzgesetzes. Diese Bestimmung, von großer Bedeutung im Kontext von außerordentlichen Verwaltungsverfahren, verdient eine eingehende Analyse, um ihre Auswirkungen auf die Gläubiger und die Bildung der Passivmasse zu verstehen.
Die Verordnung stellt klar, dass die Mitteilung an die Gläubiger, die für den Kommissar obligatorisch ist, nicht als Anerkennung der Forderungen verstanden werden darf. Tatsächlich hat die Mitteilung eine Informationsfunktion, die es den Gläubigern ermöglicht, von der Existenz des Verfahrens Kenntnis zu erlangen und ihre Rechte auszuüben. Dieser Aspekt ist entscheidend, um die Transparenz und Fairness des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.
Mitteilung des Kommissars gemäß Art. 207 Insolvenzgesetz – Umfang – Bekanntgabe der Buchführungsergebnisse an Gläubiger und Dritte – Präklusive Wirkung auf die Bildung der Passivmasse – Ausschluss. Im Hinblick auf die Feststellung der Passivmasse in der außerordentlichen Verwaltung stellt die Mitteilung an die Gläubiger zur Überprüfung gemäß Art. 207 InsO eine geschuldete Handlung des Kommissars dar, die auf eine bloße Aufforderung zum Handeln gegenüber denjenigen abzielt, die aufgrund der Buchführung des Schuldners als Gläubiger gelten, damit diese über die Existenz des Verfahrens informiert werden und ihre Rechte im Wettbewerb geltend machen können; daher äußert der Kommissar mit dieser Mitteilung kein vorläufiges Urteil über die mögliche zukünftige Zulassung zur Passivmasse und nimmt auch keine Anerkennung der Forderung vor.
Dieses Urteil bekräftigt somit nicht nur den informativen Charakter der Mitteilung, sondern unterstreicht auch die Bedeutung des Schutzes der Rechte der Gläubiger in einem Kontext von Unternehmenskrise. Das Insolvenzgesetz dient in diesem Fall als Garantie für Fairness und Transparenz und ermöglicht allen beteiligten Akteuren den Zugang zu den notwendigen Informationen, um ihre Interessen zu wahren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 18522 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Klarheit in außerordentlichen Verwaltungsverfahren und zum Schutz der Rechte der Gläubiger darstellt. Sie hebt hervor, wie die Mitteilung an die Gläubiger, weit davon entfernt, ein Urteil über die Forderungen zu sein, ein grundlegendes Kommunikationsinstrument darstellt, das die aktive Beteiligung aller beteiligten Parteien ermöglicht. Es ist daher für die Gläubiger unerlässlich, stets informiert zu sein und bereit zu sein, ihre Rechte geltend zu machen, um im komplexen System der Insolvenzverfahren keine Chancen zu verpassen.