Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 16289 vom 12. Juni 2024, bietet wichtige Anregungen zur Haftung des Gläubigers im Falle der Nichtinanspruchnahme eines Bürgen. Die Entscheidung, erlassen vom Präsidenten C. De Chiara und dem Berichterstatter E. Campese, fügt sich in einen komplexen juristischen Kontext ein und klärt einige grundlegende Aspekte der Bürgschaft und des Treu und Glaubens.
Im vorliegenden Fall bestritt der Schuldner, M. R., das Vorgehen des Gläubigers, I. M., wegen der Nichtinanspruchnahme des Bürgen. Das Gericht betonte, dass die Nichtinanspruchnahme an sich kein Verhalten darstellt, das gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, es sei denn, es liegen spezifische Beanstandungen bezüglich des Vorgehens des Gläubigers vor. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er festlegt, dass der Schuldner allein für die Schuld haftet.
Nichtinanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger - Verstoß gegen Treu und Glauben - Nichtvorliegen - Schadensersatzpflichtiger Schaden zugunsten des Schuldners - Ausschluss. Die Nichtinanspruchnahme eines Bürgen kann, mangels spezifischer Beanstandungen des Vorgehens des Gläubigers, für sich allein nicht als Verstoß gegen die Grundsätze der Korrektheit und des guten Glaubens qualifiziert werden, da es keine Vorschrift der Rechtsordnung gibt, die eine solche Verpflichtung vorsieht. Folglich kann diese Umstand auch nicht als Grund für eine dem Gläubiger zurechenbare Nichterfüllung geltend gemacht werden, noch kann der Teil der Schuld, der vom nicht in Anspruch genommenen Bürgen garantiert wird, als ungerechtfertigter Schaden angesehen werden, der dem Schuldner zu ersetzen ist, da letzterer die einzige Person bleibt, die für die gesamte Schuld haftet, angesichts der Funktion der Bürgschaft als bloße Gewährleistung einer fremden Schuld.
Dieses Urteil steht im Einklang mit der italienischen Rechtsprechung, die bestrebt ist, den Grundsatz der Vertragsautonomie bei Bürgschaftsverträgen zu schützen. Insbesondere verwies das Gericht auf Artikel 1936 des Zivilgesetzbuches, der die Bürgschaft als Gewährleistung einer fremden Schuld definiert, ohne zusätzliche Verpflichtungen für den Gläubiger zu schaffen, sofern keine spezifischen vertraglichen Bestimmungen vorliegen.
Es ist interessant festzustellen, wie sich das Gericht an die europäische Rechtsprechung angeglichen hat, wonach der gute Glaube immer auf konkrete Sachverhalte bezogen sein muss und nicht abstrakt zur Anfechtung der Handlungen eines Gläubigers verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang hebt das Urteil hervor, dass die Haftung des Schuldners aufgrund der Nichtinanspruchnahme des Bürgen nicht reduziert wird, der ein rein garantistisches Subjekt bleibt.
Das Urteil Nr. 16289 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Materie der Bürgschaft dar und klärt, dass der gute Glaube nur dann angerufen werden kann, wenn er durch spezifische Beanstandungen gestützt wird. Diese Ausrichtung stärkt die Position des Gläubigers und unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Auslegung der geltenden Vorschriften und Verträge. Für Fachleute im Rechtsbereich ist es unerlässlich, diese Hinweise zu berücksichtigen, um Probleme im Zusammenhang mit Bürgschaftsverträgen und den damit verbundenen Haftungen bestmöglich zu bewältigen.