Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich mit dem Urteil Nr. 50105 vom 5. Dezember 2023 mit einem Thema von großer Bedeutung im Strafrecht befasst, insbesondere im Hinblick auf den Einbruchdiebstahl in Wohnungen. Die Entscheidung konzentriert sich auf den Begriff der "Zugehörigkeit zu einer Privatwohnung" und dessen Auswirkungen im Kontext von Vermögensdelikten.
Einbruchdiebstahl in einer Wohnung oder einem anderen Ort, der ganz oder teilweise als Privatwohnung bestimmt ist – "Zugehörigkeit zu einer Privatwohnung" – Begriff – Physische Nähe zum Hauptgut – Erforderlichkeit – Ausschluss – Sachverhalt. Im Hinblick auf den Einbruchdiebstahl in einer Wohnung ist unter "Zugehörigkeit zu einem als Privatwohnung bestimmten Ort" jedes Gut zu verstehen, das dem Hauptgrundstück einen direkten wirtschaftlichen Nutzen bringt oder jedenfalls funktional dazu dient und dauerhaft zu dessen Dienst oder Schmuck bestimmt ist, ohne dass ein Verhältnis der physischen Nähe zwischen den Gütern erforderlich ist. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof einem zur Wohnung gehörenden, aber in einem anderen Wohnkomplex innerhalb desselben Gemeindegebiets gelegenen Garagenkomplex den Charakter der Zugehörigkeit zuerkannte).
Dieser Leitsatz stellt klar, dass der Begriff der "Zugehörigkeit" keine physische Nähe zwischen dem Hauptgut und dem Zubehörgut erfordert, wodurch der rechtliche Schutz für Güter erweitert wird, die, obwohl sie nicht physisch an die Wohnung angeschlossen sind, einen direkten Nutzen für diese haben.
Das Urteil bietet wichtige Denkanstöße für Juristen und Bürger. Hier sind einige der praktischen Auswirkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 50105 von 2023 einen wichtigen Schritt zur Stärkung des privaten Vermögensschutzes darstellt und klärt, dass der Begriff der "Zugehörigkeit" nicht durch bloße physische Nähe begrenzt ist. Dieser Ansatz erweitert den rechtlichen Schutz für die Bürger und betont die Bedeutung der Berücksichtigung des wirtschaftlichen und funktionalen Nutzens von Gütern, um so einen wirksameren Schutz gegen Vermögensdelikte zu gewährleisten.