Die jüngste Verordnung Nr. 11133 vom 24. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat im Bereich des Steuerrechts großes Interesse geweckt, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der IMU auf landwirtschaftliche Gesellschaften. Die Entscheidung klärt einige grundlegende Aspekte bezüglich der Befreiung für als Hauptwohnsitz genutzte Immobilien und legt fest, dass diese Befreiung für diese Gesellschaften nicht gilt. Betrachten wir den Inhalt des Urteils und seine Folgen im Detail.
Die strittige Frage betraf die Anwendbarkeit der Befreiung für als Hauptwohnsitz genutzte Immobilien (Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 201 von 2011) auf landwirtschaftliche Gesellschaften. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Regionalen Steuerkommission von Verona, die die Anwendung dieser Befreiung für eine vom geschäftsführenden Gesellschafter und seiner Familie genutzte Immobilie ausgeschlossen hatte.
Erleichterung gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 201 von 2011 – Anwendbarkeit auf landwirtschaftliche Gesellschaften – Befreiung für als Hauptwohnsitz genutzte Immobilien – Ausschluss – Begründung – Sachverhalt. Im Hinblick auf die IMU findet die Befreiung für als Hauptwohnsitz genutzte Immobilien auf landwirtschaftliche Gesellschaften keine Anwendung, da die authentische Auslegungsnorm gemäß Art. 16-ter des Gesetzesdekrets Nr. 34 von 2019, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 58 von 2019, bei der Feststellung der Anwendung von Steuererleichterungen auf die genannten Gesellschaften, die für die kommunale eigene Steuer anerkannt sind, sich auf die Bestimmungen von Art. 2, Absatz 1, Buchstabe b, des Gesetzesdekrets Nr. 504 von 1992 bezieht, d. h. auf die Qualifizierung bestimmter Flächen als nicht bebaubare Grundstücke und nicht auch auf die Erleichterung gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 201 von 2011. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz, die die Anwendung der Befreiung für den Hauptwohnsitz in Bezug auf die vom geschäftsführenden Gesellschafter der Gesellschaft und seiner Familie genutzte Immobilie ausgeschlossen hatte).
Dieser Leitsatz unterstreicht, dass die für landwirtschaftliche Gesellschaften vorgesehenen Steuererleichterungen begrenzt sind und keine als Hauptwohnsitz genutzten Immobilien umfassen. Das Gericht bezog sich somit auf die authentische Auslegungsnorm und klärte, dass die Befreiung sich nicht auf diese spezifischen Fälle erstreckt.
Das Urteil hat wichtige Auswirkungen für landwirtschaftliche Gesellschaften und ihre Geschäftsführer, die sich der Einschränkungen hinsichtlich der IMU bewusst sein müssen. Es ist von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass es trotz der allgemeinen, durch die Gesetzgebung vorgesehenen Erleichterungen erhebliche Ausnahmen gibt, die die Steuerplanung landwirtschaftlicher Gesellschaften beeinflussen können.
Zusammenfassend hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit der Verordnung Nr. 11133 eine wichtige normative Klarstellung vorgenommen und die Grenzen der IMU-Befreiung für landwirtschaftliche Gesellschaften festgelegt. Es ist unerlässlich, dass Fachleute des Sektors und die Steuerzahler selbst über diese Bestimmungen auf dem Laufenden bleiben, um rechtliche und steuerliche Probleme zu vermeiden.