Verordnung Nr. 9333/2024: Festsetzung der Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren

Mit der Verordnung Nr. 9333/2024 hat der Oberste Kassationsgerichtshof eine wichtige Klarstellung zur Festsetzung der Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgenommen. Dieses Urteil fügt sich in einen komplexen rechtlichen Rahmen ein, in dem es von grundlegender Bedeutung ist zu verstehen, wie die Anwaltskosten ermittelt werden und welche Kriterien in Situationen der Zwangsvollstreckung anzuwenden sind.

Die Frage der Kostenfestsetzung

Gemäß Artikel 95 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) muss die Festsetzung der Kosten spezifischen Kriterien folgen. Im vorliegenden Fall haben die Richter die Anwendung der Kriterien des "disputatum" und des "decisum" ausgeschlossen, die sich auf die Festsetzung der Kosten in Streitfällen zwischen den Parteien beziehen, wie sie typischerweise in Artikel 91 c.p.c. vorgesehen sind. Mit anderen Worten, im Kontext der Zwangsvollstreckung kann nicht von einem echten prozessualen Gegensatz gesprochen werden.

Der Streitwert und seine Bestimmung

Das Urteil stellt klar, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren der Wert des "Streits" nicht anhand der oben genannten Kriterien bestimmt werden kann, da die Bedingungen einer prozessualen Dialektik fehlen. Daher wird der Bezugswert die tatsächliche Höhe der geforderten Beträge. Dieser Ansatz basiert auf dem Prinzip der Unterwerfung des Schuldners, das in Zwangsvollstreckungsverfahren zentral ist.

Kostenfestsetzung gemäß Art. 95 c.p.c. - Streitwert - Bestimmungskriterium - Decisum und disputatum - Ausschluss - Begründung - Höhe der geforderten Beträge - Vorhandensein. Für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung kann gemäß Art. 95 c.p.c. der Wert des "Streits" nicht auf der Grundlage des Kriteriums des "disputatum" oder des "decisum" bestimmt werden, das sich auf die Kostenfestsetzung gemäß Art. 91 c.p.c. bezieht und somit eine Situation des prozessualen Gegensatzes zwischen Parteien darstellt, die zur Unterliegenssituation einer von ihnen führt, während das Zwangsvollstreckungsverfahren vom Prinzip der Unterwerfung des Schuldners geprägt ist und eine vollständige prozessuale Dialektik fehlt; daher ist das einzig anwendbare Kriterium die tatsächliche Höhe der geforderten Beträge.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 9333/2024 einen wichtigen Bezugspunkt für alle Juristen darstellt, die an Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sind. Die Klarheit über die Kriterien der Kostenfestsetzung, insbesondere der Ausschluss der Kriterien "disputatum" und "decisum", bietet eine solide Grundlage für die Bewältigung von Fragen im Zusammenhang mit Rechtskosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Anwälte und Fachleute des Sektors diese Bestimmungen vollständig verstehen, um eine korrekte Verwaltung der Rechtskosten in der Vollstreckungsphase zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci