Die jüngste Anordnung Nr. 23331 vom 29. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, wirft relevante Aspekte bezüglich des Handelsvertretervertrags auf, insbesondere zur Frage der Entschädigung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsverbotsklausel. Dieses Urteil fügt sich in die aktuelle juristische Debatte ein und liefert nützliche Klarstellungen für Branchenakteure und Rechtsexperten.
Der vorliegende Fall betrifft den Rechtsstreit zwischen D. (B. L.) und S. (M. A. M.) und konzentriert sich auf die Auslegung von Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches, der die Entschädigung für die Wettbewerbsverbotsklausel im Handelsvertretervertrag regelt. Das Gericht hat entschieden, dass die natürliche Entgeltlichkeit einer solchen Klausel abdingbar ist und folglich auch die Modalitäten der Abrechnung und Zahlung der Entschädigung von den Parteien vereinbart werden können. Dies bedeutet, dass die Entschädigung nicht nur in Form einer direkten Zahlung, sondern auch durch Provisionszahlungen und Vorschüsse mit einem Endausgleich erfolgen kann.
ENTSCHÄDIGUNG – IM ALLGEMEINEN Handelsvertretervertrag – Entgeltlichkeit der Wettbewerbsverbotsklausel gemäß Art. 1751-bis ZGB – Modalitäten der Abrechnung und Zahlung der Entschädigung – Abdingbarkeit – Bestehen – Gründe. Im Bereich des Handelsvertretervertrags sind, da die natürliche Entgeltlichkeit der Wettbewerbsverbotsklausel gemäß Art. 1751-bis ZGB von den Parteien abdingbar ist, a fortiori die Modalitäten der Abrechnung und Zahlung der entsprechenden Entschädigung abdingbar, die somit auch, wie im vorliegenden Fall, durch Vergütungen provisorischer Natur und durch Vorschüsse während des Vertragsverhältnisses, vorbehaltlich des Endausgleichs, erfolgen kann.
Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige praktische Auswirkungen für Unternehmen und Handelsvertreter. Insbesondere ermöglicht die Möglichkeit, die Modalitäten der Entschädigungsabrechnung abzubedingen, eine größere Flexibilität bei Verhandlungen und Geschäftsbeziehungen. Zu den aus diesem Urteil resultierenden Fragen gehören:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 23331 von 2024 einen wichtigen Schritt in der Regulierung des Handelsvertretervertrags darstellt und unterstreicht, wie Flexibilität und Vertragsfreiheit eine dynamischere und fruchtbarere Gestaltung von Geschäftsbeziehungen fördern können. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Branchenakteure die Auswirkungen dieses Urteils vollständig verstehen, um die durch die Abdingbarkeit der Vertragsbedingungen gebotenen Möglichkeiten optimal nutzen zu können.