Avv. Marco Bianucci
Avv. Marco Bianucci

Anwalt für Eherecht

Die Gesetzeslücke: Warum der Lebenspartner von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann

Die Entscheidung, ohne Trauschein zusammenzuleben, wird in Italien immer häufiger. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass unser Rechtssystem zwischen Ehepartnern und nicht verheirateten Lebenspartnern (oder more uxorio) im Erbrecht klar unterscheidet. Viele Menschen stellen mit Bestürzung erst im Moment der Trauer fest, dass dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin eines ganzen Lebens kein automatisches Erbrecht zusteht. Fehlen klare Bestimmungen, geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen an die engsten Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister), wodurch der Lebenspartner vollständig ausgeschlossen wird.

Diese Situation kann dramatische Szenarien hervorrufen, in denen der Hinterbliebene nicht nur den emotionalen Verlust verarbeiten muss, sondern auch wirtschaftliche Unsicherheit oder sogar das Risiko, das gemeinsame Haus verlassen zu müssen, wenn dieses Eigentum des Verstorbenen war. Als erfahrener Anwalt für Erbschaftsrecht in Mailand betont Rechtsanwalt Marco Bianucci oft, dass das Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften (Gesetz Cirinnà) Schutz für gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eingeführt und sie den Ehepartnern gleichgestellt hat, aber einfache nicht verheiratete Lebenspartner in einer rechtlichen Grauzone ohne automatische erbrechtliche Garantien belassen hat. Der Schutz ist in diesen Fällen kein erworbenes Recht, sondern muss aktiv durch eine bewusste rechtliche Planung aufgebaut werden.

Der Ansatz der Anwaltskanzlei Bianucci: Planen zum Schützen

Die Auseinandersetzung mit dem Thema der eigenen Nachlassplanung ist nie einfach, aber für nicht verheiratete Paare ist sie eine unerlässliche Verantwortung. Der Ansatz von Rechtsanwalt Marco Bianucci, einem erfahrenen Anwalt für Erbschaftsrecht in Mailand, konzentriert sich auf die Prävention von Konflikten und die Maximierung des Schutzes für den Partner unter voller Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile für eventuelle Pflichtteilsberechtigte (wie Kinder).

Die Strategie der Anwaltskanzlei Bianucci beginnt mit einer eingehenden Analyse des Vermögens und der familiären Situation. Das wichtigste Instrument in diesen Fällen ist das Testament: Nur durch ein gültiges und gut formuliertes Testament kann der eigene Lebenspartner als Erbe eingesetzt und ihm der sogenannte "verfügbare Teil" des Vermögens zugewiesen werden. Die Abfassung eines Testaments erfordert jedoch technisches Fachwissen, um zu verhindern, dass es von ausgeschlossenen Verwandten angefochten wird oder die Pflichtteile verletzt. Darüber hinaus prüft Rechtsanwalt Marco Bianucci die Nutzung ergänzender Instrumente, wie z. B. Lebensversicherungen, die es ermöglichen, Kapital außerhalb des Nachlasses auf den Begünstigten (den Lebenspartner) zu übertragen und so sofortige Liquidität zu bieten, die weder von Gläubigern noch von anderen Erben angegriffen werden kann.

In Bezug auf die Wohnung unterstützt die Kanzlei Mandanten bei der Unterzeichnung von Lebenspartnerschaftsverträgen oder der Begründung von dinglichen Rechten (wie Nießbrauch oder Wohnrecht), um sicherzustellen, dass der überlebende Partner weiterhin im Familienhaus leben kann. Dieses Recht wird dem Lebenspartner gesetzlich nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt, der proportional zur Dauer der Lebensgemeinschaft ist (maximal 2 bis 5 Jahre), es sei denn, es gibt minderjährige Kinder.

Häufig gestellte Fragen

Erbt der Lebenspartner automatisch ohne Testament?

Nein, im gesetzlichen Erbrecht (ohne Testament) gehört der more uxorio Lebenspartner nicht zu den Erben. Wird kein Testament erstellt, gehen die Güter des Verstorbenen an Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Verwandte bis zum sechsten Grad, wodurch der Partner vollständig ausgeschlossen wird.

Kann ich mein gesamtes Vermögen meinem Lebenspartner hinterlassen?

Das hängt von der Zusammensetzung Ihrer Familie ab. Wenn Sie Kinder oder Eltern haben, behält sich das Gesetz ihnen einen unantastbaren Anteil des Vermögens vor (Pflichtteil). Sie können Ihrem Lebenspartner nur den "verfügbaren Teil" hinterlassen, d. h. den Teil des Vermögens, der nach Erfüllung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten übrig bleibt. Ein erfahrener Anwalt für Erbschaftsrecht ist unerlässlich, um diese Anteile korrekt zu berechnen und zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Nein, im Gegensatz zum Ehepartner oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der nicht verheiratete Lebenspartner keinen Anspruch auf eine INPS-Hinterbliebenenrente, es sei denn, es gibt minderjährige oder behinderte Kinder, die indirekt Anspruch darauf haben. Auch aus diesem Grund ist die Planung alternativer Schutzmaßnahmen entscheidend.

Was passiert mit der Wohnung, wenn der Eigentümer stirbt?

Das Gesetz sieht einen begrenzten Schutz vor: Der überlebende Lebenspartner hat das Recht, für einen Zeitraum, der der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht, mit einem Minimum von zwei und einem Maximum von fünf Jahren weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Nach Ablauf dieser Frist, wenn die Wohnung an die gesetzlichen Erben übergeht, könnte der Lebenspartner gezwungen sein, sie zu verlassen. Um dies zu vermeiden, sind spezifische testamentarische Verfügungen (z. B. ein Wohnungslegat) erforderlich.

Fordern Sie eine Beratung für Ihre Zukunft an

Lassen Sie nicht zu, dass die Zukunft Ihres Partners von Gesetzen bestimmt wird, die Ihre emotionale Realität nicht widerspiegeln. Die Nachlassplanung ist das einzige konkrete Instrument, um Ihren Lieben Sicherheit zu garantieren. Rechtsanwalt Marco Bianucci steht Ihnen in seiner Kanzlei in Mailand zur Verfügung, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und die am besten geeigneten rechtlichen Instrumente zum Schutz Ihrer Partnerschaft zu entwickeln. Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei Bianucci, um ein vertrauliches Gespräch zu vereinbaren und die Ihnen zur Verfügung stehenden Optionen zu besprechen.