Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Urteil Nr. 37276 von 2023: Die objektive erschwerende Umstand bei Besitz von Betäubungsmitteln | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 37276 von 2023: Die objektive erschwerende Umstand bei Besitz von Betäubungsmitteln

Das Urteil Nr. 37276 vom 7. Juni 2023, hinterlegt am 13. September 2023, bietet wichtige Klarstellungen bezüglich des objektiven erschwerenden Umstands gemäß Art. 80 Abs. 1 lit. e) des Präsidialdekrets Nr. 309 von 1990, in Bezug auf den Besitz von verunreinigten Betäubungsmitteln. Dieses Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs fügt sich in den Kontext der maßgeblichen Rechtsprechung ein und liefert Denkanstöße für Juristen und Bürger.

Der Inhalt des Urteils

In diesem Urteil erklärte der Gerichtshof die Berufung des Angeklagten für unzulässig, der wegen des Besitzes von mit Levamisol vermischtem Kokain verurteilt worden war. Der Gerichtshof betonte, dass das Vorhandensein von verunreinigten Substanzen einen objektiven erschwerenden Umstand darstellt, der keinen Nachweis eines spezifischen Vorsatzes seitens des Täters erfordert. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit basiert daher auf Fahrlässigkeit, die nach dem Kriterium der konkreten Vorhersehbarkeit zu prüfen ist.

Erschwerender Umstand gemäß Art. 80 Abs. 1 lit. e), Präsidialdekret Nr. 309 von 1990 – Objektiver Charakter – Zurechnungskriterium – Sachverhalt. Die in Art. 80 Abs. 1 lit. e) des Präsidialdekrets vom 9. Oktober 1990, Nr. 309 (verunreinigte oder mit anderen Substanzen vermischte Betäubungs- oder psychotrope Substanzen, die ihre schädliche Potenzialität erhöhen) vorgesehene Umstand stellt einen objektiven erschwerenden Umstand dar, für dessen Zurechnung es ausreicht, dass der Täter das Vorliegen seiner Tatbestandsmerkmale fahrlässig, nach dem Maßstab der konkreten Vorhersehbarkeit zu prüfen, nicht kannte. (Sachverhalt bezüglich des Besitzes von mit Levamisol vermischtem Kokain, das seine schädliche Potenzialität erhöht, zum Zweck der Weitergabe).

Die praktischen Auswirkungen des objektiven erschwerenden Umstands

Die Berücksichtigung des objektiven erschwerenden Umstands hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der beteiligten Person. Insbesondere können folgende Punkte hervorgehoben werden:

  • Fahrlässigkeit, verstanden als Unkenntnis des Vorliegens von Tatbestandsmerkmalen, kann auch ohne Vorsatz zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen.
  • Das Kriterium der Vorhersehbarkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung des Verhaltens der Person und macht die Analyse der konkreten Umstände des Falles unerlässlich.
  • Diese juristische Auslegung trägt zur Klärung der Grenze zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Fahrlässigkeit bei und schafft ein notwendiges Gleichgewicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 37276 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt im Verständnis des objektiven erschwerenden Umstands im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über Betäubungsmittel dar. Mit seiner Entscheidung bekräftigt der Gerichtshof nicht nur die Bedeutung der Vorhersehbarkeit in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern bietet auch eine nützliche Orientierung für Juristen und Bürger, die sich mit den rechtlichen Auswirkungen des Besitzes von Betäubungsmitteln auseinandersetzen müssen. Die Klarheit der Norm und der Rechtsprechung ist unerlässlich, um eine faire und gerechte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci