Das Urteil Nr. 22009 vom 13. April 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die peremptorische Frist für die Einreichung der außerordentlichen Berufung wegen Tatsachenirrtums. Diese am 22. Mai 2023 hinterlegte Entscheidung legt einen Grundsatz bezüglich des Laufs der Fristen fest, der einer sorgfältigen Analyse bedarf.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Frist von einhundertachtzig Tagen gemäß Art. 625-bis, Absatz 2 der Strafprozessordnung ab dem Datum der Hinterlegung der angefochtenen Entscheidung zu laufen beginnt. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er bedeutet, dass der Zeitpunkt, zu dem die interessierte Partei tatsächlich Kenntnis von der Entscheidung erlangt, nicht relevant ist. Diese gesetzgeberische Wahl zielt darauf ab, die Stabilität gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten und zu verhindern, dass eine rechtskräftige Verurteilung auf unbestimmte Zeit in einem Zustand der Unsicherheit verbleibt.
Im spezifischen Fall, der vom Gerichtshof geprüft wurde, ging es um einen Tatsachenirrtum im Zusammenhang mit einem Urteil der Aufhebung mit Zurückverweisung wegen unterlassener Benachrichtigung des Verteidigers über die angesetzte Anhörung. Der Gerichtshof hielt die Berufung für unzulässig und betonte, dass die Frist für die Einreichung der außerordentlichen Berufung nicht so ausgelegt werden könne, dass sie eine Verlängerung der Berufungszeit begünstige.
Außerordentliche Berufung wegen Tatsachenirrtums - Einreichungsfrist - Peremptorischer Charakter - "Dies a quo" - Datum der Hinterlegung der angefochtenen Entscheidung - Gründe - Sachverhalt. Die von Art. 625-bis, Absatz 2 der StPO für die Einreichung der außerordentlichen Berufung wegen eines materiellen oder tatsächlichen Fehlers in einer Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs festgelegte peremptorische Frist von einhundertachtzig Tagen beginnt mit dem Datum der Hinterlegung der Entscheidung selbst zu laufen, wobei der spätere Zeitpunkt, zu dem die interessierte Partei tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, unerheblich ist, angesichts der Notwendigkeit, zu verhindern, dass eine rechtskräftige Verurteilung für eine potenziell unbestimmte Zeit einer Instabilität ausgesetzt bleibt, die durch die Möglichkeit der außerordentlichen Berufung bestimmt wird. (Sachverhalt bezüglich eines angeblichen Tatsachenirrtums im Urteil der Aufhebung mit Zurückverweisung wegen unterlassener Benachrichtigung des Verteidigers über die vor dem Obersten Kassationsgerichtshof angesetzte Anhörung).
Das Urteil Nr. 22009 von 2023 stellt eine wichtige Bestätigung der Rechtsprechung zur außerordentlichen Berufung wegen Tatsachenirrtums dar. Es unterstreicht, wie die Einhaltung der Einreichungsfristen für die Gewährleistung der Rechtssicherheit unerlässlich ist. Die an Strafverfahren Beteiligten müssen sich dieser Fristen bewusst sein, da deren Nichteinhaltung zum Verlust der Möglichkeit führen kann, ihre Rechte geltend zu machen. In einem sich ständig weiterentwickelnden rechtlichen Umfeld ist es unerlässlich, über die Entscheidungen des Gerichtshofs auf dem Laufenden zu bleiben, um rechtliche Fragen mit der gebotenen Vorbereitung und dem gebotenen Bewusstsein angehen zu können.