In der komplexen Welt des Zivilrechts, insbesondere im Bereich des Werkvertrags, gehört die Frage nach dem Umfang und den Grenzen der Gewährleistung für Mängel und Fehler der Leistung zu den am häufigsten diskutierten. Oftmals wird fälschlicherweise angenommen, dass die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber jede zukünftige Beanstandung automatisch ausschließt. Die italienische Rechtsprechung, und insbesondere der Oberste Kassationsgerichtshof, hat die Konturen dieser heiklen Materie jedoch mehrfach verdeutlicht. Ein jüngster und bedeutender Eingriff ist die Verordnung Nr. 17028 vom 25. Juni 2025, erlassen von der Zweiten Zivilabteilung des Kassationsgerichtshofs, mit dem Präsidenten M. B. und dem Berichterstatter T. M., im Fall C. gegen V.
Diese Entscheidung liefert grundlegende Anregungen, um zu verstehen, wann und wie ein Auftraggeber seine Rechte auch nach erfolgter formeller Abnahme der Leistung geltend machen kann. Vertiefen wir uns gemeinsam in den Inhalt dieser Entscheidung und ihre praktischen Auswirkungen.
Der Werkvertrag, der in Artikel 1655 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt ist, ist jenes Rechtsgeschäft, mit dem eine Partei (Unternehmer) sich verpflichtet, ein Werk oder eine Dienstleistung für Rechnung einer anderen Partei (Auftraggeber) gegen ein Entgelt in Geld zu erbringen. Es handelt sich um einen Vertrag, der ein erhebliches Vertrauen zwischen den Parteien impliziert, aber gerade wegen seiner Komplexität zu Streitigkeiten über die Qualität der Leistung führen kann.
Das Zivilgesetzbuch sieht verschiedene Schutzformen für den Auftraggeber vor:
Der entscheidende Punkt liegt oft in der Auslegung der Abnahmehandlung, wie durch das zu kommentierende Urteil gut hervorgehoben wird.
Artikel 1665 ZGB bestimmt, dass der Auftraggeber das Recht hat, die Leistung vor Erhalt zu prüfen, und dass mit der Übergabe die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber keine Vorbehalte erhebt. Die Abnahme befreit den Unternehmer grundsätzlich von der Gewährleistung für Mängel und Abweichungen, die dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Prüfung erkennbar waren.
Der Kassationsgerichtshof hat jedoch mit der Verordnung Nr. 17028/2025 einen Grundsatz bekräftigt, der den Auftraggeber in ganz bestimmten Situationen schützt. Das Berufungsgericht von Florenz hatte in dem mit Zurückverweisung aufgehobenen Urteil offensichtlich eine restriktivere Auslegung der Gewährleistung vorgenommen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert wurde.
Damit eine Abnahme geeignet ist, die Gewährleistung für Mängel und Fehler gemäß Art. 1490 und 1495 ZGB sowie die Gewährleistung gemäß Art. 1669 ZGB zu beseitigen, muss die Abnahme in der Regel nach Fertigstellung des Werkes, bei Übergabe der Immobilie, in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt bereits wahrnehmbare und/oder bereits aufgetretene Mängel erfolgen, während die Möglichkeit, für später aufgetretene Mängel und Baufehler die Gewährleistungen für den Immobilienkauf bzw. den Werkvertrag in Anspruch zu nehmen, unberührt bleibt.
Diese Leitsatz ist von größter Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof klärt, dass die Abnahme der Leistung, um „geeignet zu sein, die Gewährleistung zu beseitigen“, sich ausschließlich auf jene Mängel und Fehler beziehen muss, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie bereits wahrnehmbar waren oder bereits aufgetreten waren. Dies bedeutet, dass die Abnahme sich nicht auf sogenannte „versteckte“ Mängel oder solche erstreckt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Übergabe auftreten. Die Logik ist klar: Man kann nicht etwas abnehmen, das man nicht kennt oder mit der gebotenen Sorgfalt nicht kennen kann. Diese Auslegung schützt den Auftraggeber vor Situationen, in denen schwere strukturelle oder bauliche Mängel, die nicht sofort ersichtlich sind, erst nach einiger Zeit auftreten können, und verhindert, dass sich der Unternehmer seiner Verantwortung entzieht. Das Urteil bekräftigt im Wesentlichen, dass die Gewährleistung für versteckte oder nachträglich aufgetretene Mängel bestehen bleibt, was es dem Auftraggeber ermöglicht, auch Jahre nach der formellen Abnahme im Rahmen der für die verschiedenen Arten von Gewährleistungen vorgesehenen Fristen Klage zu erheben.
Der Schlüssel zum Verständnis der Verordnung 17028/2025 liegt in der Unterscheidung zwischen offensichtlichen und versteckten Mängeln:
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass der Auftraggeber, sobald er das Vorhandensein von versteckten oder später aufgetretenen Mängeln feststellt, diese dem Unternehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen meldet (60 Tage ab Entdeckung für Mängel gemäß Art. 1667 ZGB, ein Jahr ab Entdeckung für schwere Mängel gemäß Art. 1669 ZGB, und in jedem Fall innerhalb von 10 Jahren ab Fertigstellung des Werkes für letztere).
Die Verordnung Nr. 17028/2025 des Kassationsgerichtshofs bekräftigt einen Grundsatz der Gerechtigkeit und des gesunden Menschenverstandes, der für den Schutz des Auftraggebers im Werkvertrag von grundlegender Bedeutung ist. Die Abnahme der Leistung kann nicht als „allgemeine Freistellung“ für den Unternehmer ausgelegt werden, insbesondere wenn es sich um Mängel handelt, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vernünftigerweise erkennbar waren. Dies bedeutet, dass Auftraggeber ein robustes Schutzinstrument haben, um ihre Rechte auch nach langer Zeit geltend zu machen, sofern sie die Melde- und Verjährungsfristen einhalten.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und Streitigkeiten über Mängel und Fehler im Werkvertrag bestmöglich zu bewältigen, ist es stets ratsam, sich an erfahrene Rechtsberater zu wenden. Eine angemessene Beratung kann den Unterschied zwischen dem Schutz der eigenen Investitionen und dem Verlust wertvoller Rechte ausmachen und sicherstellen, dass die erbrachte Leistung den Erwartungen und den gesetzlichen Bestimmungen voll entspricht.