Die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind für das See- und Versicherungsrecht von grundlegender Bedeutung. Die Anordnung Nr. 15028 vom 4. Juni 2025 bietet eine entscheidende Klarstellung zum Versicherungsschadensersatz bei Totalverlust eines Schiffes, indem sie die Grenzen der „Neuheit“ eines gerichtlichen Antrags in der Berufung und dessen Auswirkungen auf Versicherte im See- und Versicherungsrecht definiert.
Der Fall betraf L. gegen S. wegen des Schadensersatzes für die Zerstörung eines Schiffes. Der Antrag, der zunächst als Havarieklage eingestuft wurde, wurde vom Berufungsgericht Mailand in der Berufungsinstanz als Aufgabe des Schiffes umqualifiziert. Der Kernpunkt war, ob diese Änderung eine „neue Klage“ darstellte und somit in der Berufung unzulässig war (Art. 345 ZPO). Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. F. R. G. A. und mit Dr. S. R. als Berichterstatter, wies die restriktive Auslegung des Berufungsgerichts zurück.
Im Falle des Totalverlusts des Schiffes kann der Antrag auf Zahlung der Entschädigung vom Versicherer aufgrund der Aufgabe des Schiffes nicht als neu im Vergleich zu dem Antrag auf Zahlung derselben Entschädigung aufgrund von Havarie betrachtet werden, da, obwohl die Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen (jeweils Art. 540 ff. und 469 ff. des Seerechtskodex) vorausgesetzt wird, diese durch die Identität des Petitum vereint sind. (In diesem Fall schloss der Oberste Gerichtshof aus, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag – vom Berufungsgericht als Aufgabe des Schiffes qualifiziert – als neu im Vergleich zu dem ursprünglich mit der Klageschrift in erster Instanz gestellten und später zurückgezogenen Havarieantrag betrachtet werden müsse, unter der Annahme, dass, da das Schiff vollständig zerstört worden war, in beiden Fällen das Recht auf Entschädigung dem vollen Versicherungswert entsprach).
Der Oberste Kassationsgerichtshof legt fest, dass die Identität des „Petitum“ (des endgültigen Gegenstands der Forderung) für die Neuheit des Antrags in der Berufung Vorrang vor der „causa petendi“ (dem rechtlichen Grund) hat. Wenn das Ziel die Entschädigung für den Totalverlust des versicherten Gutes ist, macht eine andere rechtliche Qualifizierung (von Havarie, Art. 469 ff. Seerechtskodex, zu Aufgabe, Art. 540 ff. Seerechtskodex) den Antrag nicht „neu“. Dieser substantielle Ansatz zu Art. 345 ZPO verhindert, dass bloße Formalitäten das Recht des Versicherten auf Entschädigung behindern, angesichts der Identität der Fakten (vollständige Zerstörung) und des wirtschaftlichen Ergebnisses (vollständige Entschädigung).
Diese Entscheidung hat erhebliche Folgen. Für den Versicherten mehr Sicherheit: Der Anspruch auf Entschädigung bei Totalverlust wird durch eine technische Umqualifizierung des Antrags nicht beeinträchtigt. Für Versicherer und Anwälte klärt die Anordnung die Auslegung von Art. 345 ZPO im maritimen Bereich und betont die Substanz des Entschädigungsanspruchs. Dies fördert ein faireres und effizienteres Verfahren, das auf den materiellen Schutz des Rechts ausgerichtet ist.
Die Anordnung Nr. 15028/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Bezugspunkt im Versicherungs- und Zivilprozessrecht. Sie unterstreicht die Bedeutung einer Auslegung, die der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor formellen Starrheiten einräumt und sicherstellt, dass die Rechte der Versicherten nicht durch bloße rechtliche Etiketten beeinträchtigt werden. Sie stärkt die Kohärenz und Vorhersehbarkeit in Versicherungsstreitigkeiten.