Verbot der "reformatio in peius" und Berufungsvereinbarung: Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs für Strafsachen Nr. 14325/2025

Mit der vorliegenden Entscheidung befasst sich der Oberste Kassationsgerichtshof erneut mit einem wiederkehrenden Thema: der Wechselwirkung zwischen einer Berufungsvereinbarung gemäß Art. 599-bis StPO und dem Verbot der reformatio in peius gemäß Art. 597 Abs. 3 StPO. Das Urteil Nr. 14325 von 2025, ergangen von der Ersten Sektion, bietet äußerst nützliche operative Anhaltspunkte für Rechtsanwälte und Strafrechtspraktiker und legt einen Rechtsgrundsatz fest, der die Verteidigungsstrategie bei Berufungen beeinflussen wird.

Der rechtliche Rahmen

Das Verbot der reformatio in peius verhindert, dass im Falle einer nur vom Angeklagten eingelegten Berufung die endgültige Entscheidung ungünstiger ausfällt als die erstinstanzliche Entscheidung. Art. 597 Abs. 3 StPO grenzt dessen Geltungsbereich ab, während Art. 599-bis StPO die Berufungsvereinbarung regelt, ein Verfahren zur Entlastung, das es den Parteien ermöglicht, sich innerhalb bestimmter Grenzen auf das Strafmaß zu einigen.

Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage betrifft die Zulässigkeit einer Vereinbarung, die zwar die Gesamtstrafe reduziert, aber die Sanktionierung für einen der einzelnen Berechnungsschritte verschärft, indem sie eine Erschwerung (Art. 416-bis.1 StGB) neu bewertet, die der erstinstanzliche Richter in Bezug auf die allgemeinen mildernden Umstände als gleichwertig eingestuft hatte.

Die Leitsatzentscheidung und ihre Bedeutung

Im Bereich der Rechtsmittel ist die Kassation gegen ein Urteil zulässig, das nach einer Berufungsvereinbarung ergangen ist und die Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" in den Zwischenschritten der Festsetzung der endgültigen Strafe geltend macht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verbot nicht nur für das abschließende Quantum gilt, sondern jeden Abschnitt der Strafzumessung betrifft. Wenn in den Zwischenschritten eine Verschärfung gegenüber der nicht vom Staatsanwalt angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eintritt, kann der Angeklagte Kassation einlegen, auch wenn die Gesamtvereinbarung scheinbar günstiger ist.

Sachverhalt und Entscheidung

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte S. S. in der Berufung eine reduzierte Strafe vereinbart. Die neue Berechnung sah jedoch eine spezifische Erhöhung für die mafiöse Erschwerung gemäß Art. 416-bis.1 StGB vor. Der erstinstanzliche Richter hatte diese stattdessen mit den allgemeinen mildernden Umständen ausgeglichen. Der Kläger beklagte genau diese „Mikro-Verschlechterung“ innerhalb der Berechnung.

Der Gerichtshof gab dem Grund statt und hob das Urteil des Berufungsgerichts von Catania vom 18.01.2024 mit Zurückverweisung auf. Er verwies auf übereinstimmende frühere Entscheidungen (Cass. 22487/2024) und distanzierte sich von der gegenteiligen, 2019 entstandenen und später wieder aufgetauchten Ausrichtung (Cass. 22002/2019, 7399/2025) und bekräftigte einen stärker garantistischen Grundsatz.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

  • Aufmerksamkeit für die Details der Berechnung: Bevor einer Vereinbarung zugestimmt wird, muss geprüft werden, ob kein einzelner Schritt die Position des Angeklagten verschlechtert.
  • Abfassung des Rechtsmittels: Der Mangel muss präzise dargelegt werden, wobei die Phase der Zumessung anzugeben ist, in der die Verletzung eintritt.
  • Rolle des Staatsanwalts: Wenn der Staatsanwalt die erstinstanzliche Entscheidung nicht angefochten hat, wird jede Verschärfung unzulässig.
  • Perspektiven der Neuverhandlung: Nach der Aufhebung mit Zurückverweisung können die Parteien die Vereinbarung neu gestalten, damit sie dem Verbot entspricht.

Die Entscheidung festigt den Schutz des Angeklagten und drängt die Berufungsgerichte zu einer strengen Kontrolle der korrekten Anwendung des Verbots der reformatio in peius auch in konsensualen Verfahren.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 14325/2025 fügt sich in einen sich entwickelnden Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein, der darauf abzielt, auch implizite Umgehungen des Verbots der reformatio in peius zu vermeiden. Der dargelegte Grundsatz stärkt die Vorhersehbarkeit von Entscheidungen und das Vertrauen der Angeklagten in privilegierte Verfahren: Wer einer Vereinbarung zustimmt, muss sich auf eine Behandlung verlassen können, die nicht einmal eines der Elemente der Strafe im Vergleich zur bestehenden Situation verschlechtert, es sei denn, es gibt eine Anfechtungsinitiative des Staatsanwalts. Für Verteidiger und Richter ist dies eine Ausrichtung, die bei der täglichen Prozesspraxis zu beachten ist.

Anwaltskanzlei Bianucci