Das Urteil der fünften Strafsektion des Kassationsgerichtshofs (Nr. 15175/2025, hinterlegt am 16. April 2025, Vorsitzender P. R., Berichterstatter E. V. S.) fügt sich in die lebhafte Debatte über den Geltungsbereich von Art. 24-bis c.p.p. ein, der mit der Cartabia-Reform eingeführt wurde. Der Fall dreht sich um die Möglichkeit für den Ermittlungsrichter, die Frage der territorialen Zuständigkeit vor Eröffnung der Hauptverhandlung an den Obersten Gerichtshof zu verweisen. Die Richter der Legitimitätsprüfung erklärten die vom GIP von Mailand erhobene Vorabentscheidung für unzulässig und lieferten damit eine wertvolle Klarstellung, die die Verteidigungsstrategie in komplexen Strafverfahren beeinflussen wird.
Das Verfahren entstand aus der Anklage wegen Vermögensuntreue gemäß Art. 2634 ZGB, die gegen die Geschäftsführer eines Unternehmens erhoben wurde. Die Anklageschrift beschrieb die Fakten jedoch nicht eindeutig, so dass die Frage offen blieb, ob die Handlungen als eine einzige Tat oder als eine Vielzahl getrennter Taten zu qualifizieren seien. Diese Unsicherheit spiegelte sich in der territorialen Zuständigkeit wider: Je nach Rekonstruktion der Fakten wäre das zuständige Forum Mailand oder der Sitz anderer mutmaßlicher rechtswidriger Episoden gewesen. Der GIP, der die Frage für entscheidend hielt, bat den Kassationsgerichtshof gemäß Art. 24-bis c.p.p. um eine Vorabentscheidung über die korrekte Bestimmung des zuständigen Richters.
Anklageschrift, die Anlass zu abweichenden Auslegungen gibt – Vorabentscheidung an den Kassationsgerichtshof – Zulässigkeit – Ausschluss – Sachverhalt. Eine Vorabentscheidung an den Kassationsgerichtshof zur Entscheidung über die territoriale Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn die in der Anklageschrift beschriebenen Fakten, die die Wahl des territorial zuständigen Richters bestimmen, Anlass zu abweichenden Auslegungen oder weiteren Tatsachenfeststellungen geben. (Sachverhalt, bei dem die Formulierung der Anklageschrift es nicht zuließ, die ihm vorgeworfenen Taten der Vermögensuntreue gemäß Art. 2634 ZGB einer einzigen oder mehreren Handlungen zuzuordnen).
Einfacher ausgedrückt hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorabentscheidung nicht zu einem "vorzeitigen Prozess" über die Sache werden darf. Wenn die Antwort auf die Zuständigkeit Tatsacheninterpretationen erfordert – wie die Feststellung, wo und wann jede strafrechtlich relevante Handlung begangen wurde –, bleibt die natürliche Stätte dieser Feststellung die Hauptverhandlung und nicht das Legitimationsverfahren. Der Verweis auf Art. 9 c.p.p. (Kriterien für die territoriale Zuständigkeit) und Art. 24-bis c.p.p. klärt, dass letzteres Instrument für reine Rechtsfragen reserviert ist, die bereits unter dem Gesichtspunkt der Tatsachen geklärt sind.
Das Urteil Nr. 15175/2025 steht im Einklang mit früheren Entscheidungen (Cass. nn. 10703/2024, 11400/2024, 46181/2023), die darauf abzielen, den Anwendungsbereich von Art. 24-bis c.p.p. zu begrenzen. Die Botschaft des Obersten Gerichtshofs ist klar: Die Vorabentscheidung ist ein außerordentliches Instrument, das für reine Rechtsfragen konzipiert ist; sie kann nicht verwendet werden, um Lücken in der Anklageschrift zu schließen oder Sachverhaltsbewertungen vorwegzunehmen. Eine Mahnung also sowohl an die Richter, die zu einem strengen Gebrauch des Instituts aufgerufen sind, als auch an die Juristen, die die vorläufigen Einwände sorgfältig kalibrieren müssen, damit sie sich nicht in unzulässige prozessuale "Abkürzungen" verwandeln.