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Auslegung von Verträgen: Kommentar zur Verordnung Nr. 353 von 2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Auslegung von Verträgen: Kommentar zur Verordnung Nr. 353 von 2025

Im Bereich des Zivilrechts spielt die Auslegung von Vertragsklauseln eine grundlegende Rolle bei der Beilegung von Streitigkeiten. Die Verordnung Nr. 353 vom 8. Januar 2025 des Obersten Kassationsgerichts (Corte di Cassazione) bietet bedeutende Denkanstöße zu diesem Thema, insbesondere im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der vom Tatsachenrichter vorgenommenen Auslegung und die Grenzen der Überprüfung solcher Bewertungen in der Revisionsinstanz.

Das Prinzip der Unanfechtbarkeit der Vertragsauslegung

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Auslegung eines Vertrages dem Tatsachenrichter vorbehalten ist, der nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (canoni di ermeneutica contrattuale) vorgeht. Die in der Verordnung wiedergegebene Leitsatz lautet:

UNANFECHTBARKEIT VOR DEM KASSATIONSGERICHT Frage bezüglich der fehlerhaften Auslegung von Vertragsklauseln - Zulässigkeit - Grenzen - Sachverhalt. Die Auslegung des Vertrages ist dem Tatsachenrichter vorbehalten und kann in der Revisionsinstanz nur wegen fehlerhafter oder unzureichender Begründung oder wegen Verletzung der Grundsätze der Vertragsauslegung angefochten werden. Letzteres muss durch die spezifische Angabe im Kassationsantrag dargelegt werden, in welcher Weise die Argumentation des Richters von den genannten Grundsätzen abgewichen ist; andernfalls wird die Rekonstruktion des Inhalts des Parteiwillens zum bloßen Vorschlag einer anderen Auslegung als der angefochtenen, und ist somit in der Revisionsinstanz unzulässig. (In der vorliegenden Sache hat der Oberste Kassationsgerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes das Rechtsmittel als unzulässig erklärt, mit dem - in einem Fall von Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen eines für die Wärmedämmung eines Gebäudes beauftragten Fachmanns - die Auslegung des Berufungsgerichts angefochten wurde, das die novatorische Natur der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln verneint hatte, da diese Kritik nicht durch die Darstellung einer objektiven Widersprüchlichkeit zum gesunden Menschenverstand dessen, was dem Text und dem interpretierten Verhalten zugeschrieben wurde, oder einer offensichtlichen Irrationalität oder inneren Widersprüchlichkeit der Gesamtauslegung des Dokuments erfolgte, sondern durch die bloße Angabe der Gründe, aus denen die kritisierte Auslegung nicht als teilenswert erachtet wurde, im Vergleich zu einer als vorzuziehen betrachteten Auslegung).

Dieses Prinzip unterstreicht, dass ein Kassationsantrag nicht einfach eine andere Auslegung vorschlagen kann, sondern spezifisch nachweisen muss, wie die Auslegung des Tatsachenrichters von den gesetzlich vorgesehenen Grundsätzen abweicht.

Der Sachverhalt und die praktischen Auswirkungen

Der zu prüfende Sachverhalt betraf einen Fall von Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen. In diesem Zusammenhang hielt der Oberste Kassationsgerichtshof das Rechtsmittel für unzulässig, da die gegen die Auslegung des Tatsachenrichters erhobenen Kritikpunkte die geforderten Spezifitätsanforderungen nicht erfüllten. Dies führt zu Überlegungen über die Bedeutung einer angemessenen Vorbereitung der Gründe für einen Kassationsantrag, insbesondere:

  • Die Notwendigkeit, die Verletzungen der Auslegungsgrundsätze klar zu benennen.
  • Die Forderung nach einer eingehenden Analyse der vom Tatsachenrichter gelieferten Begründungen.
  • Das Risiko der Unzulässigkeit, wenn die Kritikpunkte allgemein oder nicht ausreichend begründet bleiben.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 353 von 2025 unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und gut begründeten Vertragsauslegung und hebt die Grenzen und Verantwortlichkeiten des Antragstellers in der Revisionsinstanz hervor. Für Fachleute im Rechtsbereich ist es unerlässlich, diese Aspekte zu berücksichtigen, um eine korrekte Verteidigung der Rechte ihrer Mandanten zu gewährleisten und zu vermeiden, allgemeine Kritikpunkte vorzubringen, die den Ausgang des Rechtsmittels gefährden könnten.

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