Das Urteil Nr. 46231 vom 14. November 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Anregungen zur Anwendung des Grundes der Nichtstrafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, der in Art. 131-bis des Strafgesetzbuches geregelt ist. Diese Norm, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022, zielt darauf ab, die Strafbarkeit für Handlungen von geringem Ausmaß auszuschließen, aber das Urteil klärt, dass nicht alle Handlungen nach der Begehung einer Straftat automatisch zu dieser Entschuldigung führen können.
Der untersuchte Fall betraf eine Straftat der Verwaltung und Errichtung einer illegalen Deponie. Die Angeklagten hatten geltend gemacht, nach Begehung der Straftat eine Sanierung des Standorts durch ein spezialisiertes Unternehmen durchgeführt zu haben. Der Gerichtshof war jedoch der Ansicht, dass solche Handlungen, obwohl lobenswert, für sich allein genommen nicht die Anwendung des Grundes der Nichtstrafbarkeit rechtfertigen könnten.
Grund der Nichtstrafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat – Art. 131-bis, Absatz 1, StGB, in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2022 – Handlungen nach der Straftat, die lediglich eine gesetzlich vorgesehene Folge vorwegnehmen – Bewertung – Relevanz – Bedingungen – Sachverhalt. Im Hinblick auf den Grund der Nichtstrafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat kann das Verhalten des Angeklagten nach Begehung der Straftat, sofern es lediglich eine gesetzlich vorgesehene Folge vorwegnimmt, für sich allein nicht die Anwendbarkeit der Entschuldigung im Sinne von Art. 131-bis, Absatz erster, StGB, in der Fassung des Art. 1, Absatz 1, Buchstabe c), Ziffer 1), Gesetzesdekret 10. Oktober 2022, Nr. 150, rechtfertigen, sondern kann nur als zusätzliches Kriterium neben allen Kriterien des Art. 133, Absatz erster, StGB im Rahmen der Gesamtwürdigung des Ausmaßes der Verletzung herangezogen werden.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zur Berufung auf die Nichtstrafbarkeit wegen Geringfügigkeit der Tat erforderlich ist, dass das Verhalten des Täters nicht nur von geringem Ausmaß ist, sondern auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören:
Das Urteil Nr. 46231 von 2024 unterstreicht die Bedeutung einer strengen Auslegung der Normen zur Nichtstrafbarkeit wegen Geringfügigkeit der Tat. Obwohl reparative Maßnahmen lobenswert sind und das Urteil beeinflussen können, können sie nicht die Notwendigkeit einer umfassenden Bewertung der verursachten Verletzung ersetzen. Der Gerichtshof hat somit eine klare Grenze zwischen Geringfügigkeit der Tat und strafrechtlicher Verantwortung gezogen und hervorgehoben, wie wichtig es ist, die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen für die Anwendung solcher Entschuldigungen einzuhalten.