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Kommentar zu Urteil Nr. 16716/2024 des Kassationsgerichts: Erklärung der Adoptierbarkeit und elterliche Unangemessenheit. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 16716/2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs: Feststellung der Adoptionsfähigkeit und elterliche Unzulänglichkeit

Am 7. März 2024 erließ der Oberste Kassationsgerichtshof das Urteil Nr. 16716, das sich mit dem heiklen Thema der Feststellung der Adoptionsfähigkeit einer Minderjährigen, D.D., aufgrund der elterlichen Unzulänglichkeit der Mutter, A.A., befasst. Diese Entscheidung fügt sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem der Schutz des übergeordneten Interesses des Minderjährigen von größter Bedeutung ist.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Das Berufungsgericht Venedig bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und stellte fest, dass die Mutter nicht in der Lage war, ein angemessenes psycho-physisches Umfeld für das Heranwachsen ihrer Tochter zu gewährleisten. A.A. litt unter schweren psychiatrischen Erkrankungen, die ihre elterlichen Fähigkeiten beeinträchtigten. Das Urteil bezog sich auf Artikel 1 des Gesetzes 184/1983, das die Adoption regelt und die Notwendigkeit hervorhebt, Minderjährigen eine friedliche Zukunft fern von Verlassenheit zu garantieren.

Das Berufungsgericht stellte die völlige Ungeeignetheit der Mutter, des Vaters und der Großmutter für die elterliche Rolle fest und hob die Unmöglichkeit einer kurzfristigen Genesung hervor.

Gründe für die Feststellung der Adoptionsfähigkeit

Das Urteil verdeutlichte, dass A.A. trotz der Versuche, die Elternschaft zu unterstützen, und der Überwachung durch die Sozialdienste nie signifikante Fortschritte gezeigt hat. Insbesondere stellte das Gericht fest:

  • Die Mutter hat nicht aktiv an den angebotenen Unterstützungsmaßnahmen teilgenommen.
  • Die psychischen Bedingungen von A.A. waren so, dass eine Wiedererlangung der elterlichen Fähigkeiten nicht möglich war.
  • Die Minderjährige, D.D., benötigte Stabilität und Gelassenheit, Ziele, die im Rahmen ihrer natürlichen Familie nicht erreichbar waren.

Die italienische Rechtsprechung, insbesondere Artikel 8 des Gesetzes 149/2001, betont die Bedeutung der Gewährleistung des Rechts des Minderjährigen auf ein angemessenes Umfeld. Das Gericht befand, dass die Genesungsversuche erschöpfend gewesen seien und die Situation der Verlassenheit offensichtlich sei, was die Feststellung der Adoptionsfähigkeit rechtfertige.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 16716/2024 des Kassationsgerichtshofs bekräftigt die Zentralität des Kindeswohls im Familienrecht. Es unterstreicht, dass die Beurteilung der elterlichen Eignung sorgfältig und rigoros unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen jedes Falles erfolgen muss. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und bestätigt die Notwendigkeit rechtzeitiger und angemessener Interventionen zugunsten von Minderjährigen in vulnerablen Situationen.

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