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Reduzierung der Spenden: Kommentar zur Entscheidung des Kassationsgerichts, Abt. II, Ord. Nr. 19919 von 2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Herabsetzung von Schenkungen: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichtshofs, Zivilsenat II, Beschluss Nr. 19919 vom 2024

Der jüngste Beschluss des Kassationsgerichtshofs Nr. 19919 vom 19. Juli 2024 bietet eine wichtige Reflexion über das Erbrecht, insbesondere über die Herabsetzung von Schenkungen und testamentarischen Verfügungen. In diesem Fall untersuchte der Gerichtshof die Frage des stillschweigenden Verzichts auf das Recht zur Wiederherstellung des Pflichtteils und hob die Voraussetzungen hervor, unter denen ein solcher Verzicht als gültig angesehen werden kann.

Der vorliegende Fall

Die Streitigkeit entstand aus einer Klage von D.D., Erbin von E.E., gegen A.A., B.B. und C.C., Erben von F.F. D.D. behauptete, dass die von E.E.s Ehemann getätigten Schenkungen den Pflichtteil der Mutter beeinträchtigt hätten. Das Berufungsgericht Palermo hatte mit Urteil Nr. 1438 vom 2021 der Klage auf Wiederherstellung des Pflichtteils stattgegeben und festgestellt, dass kein stillschweigender Verzicht von E.E. vorlag.

Das Berufungsgericht hat den stillschweigenden Verzicht auf das Recht zur Wiederherstellung zu Recht ausgeschlossen und erklärt, dass der beeinträchtigte Pflichtteilsberechtigte auf die Herabsetzungsklage nur durch eindeutiges Verhalten verzichten kann.

Rechtliche Aspekte und Implikationen

Der Gerichtshof betonte, dass der Wille zum Verzicht klar zum Ausdruck kommen muss und nicht aus mehrdeutigem Verhalten oder einer bloßen Untätigkeit abgeleitet werden kann. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass ein stillschweigender Verzicht nicht aus der Beteiligung des Erben an der Vornahme von Schenkungen oder aus seiner Untätigkeit in einem Herabsetzungsverfahren abgeleitet werden kann. Der Kassationsgerichtshof berief sich auf die gefestigte Rechtsprechung und erklärte, dass jeder Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf seinen Reserveanteil hat und das Verhalten eines Pflichtteilsberechtigten das Recht eines anderen, seine Ansprüche geltend zu machen, nicht ausschließen kann.

  • Das Recht auf Wiederherstellung des Pflichtteils ist für jeden Pflichtteilsberechtigten eigenständig.
  • Der stillschweigende Verzicht muss eindeutig sein und darf nicht aus mehrdeutigem Verhalten resultieren.
  • Die Rechtskraft eines Urteils deckt Nichtigkeit auf und kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19919 vom 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt in der Regelung von Erbschaften und der Herabsetzung von Schenkungen dar. Es klärt, dass der Schutz der Pflichtteilsansprüche von grundlegender Bedeutung ist und eine klare und eindeutige Willensäußerung des Pflichtteilsberechtigten erfordert. Es ist unerlässlich, dass die Erben sich ihrer Rechte und der Verhaltensweisen, die diese beeinträchtigen könnten, bewusst sind. Der Kassationsgerichtshof bestätigt seine Ausrichtung und trägt zur Wahrung der Gerechtigkeit im Erbrecht bei, indem er die Notwendigkeit einer strengen Auslegung der von den Pflichtteilsberechtigten geäußerten Willen betont.

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