Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 37159 von 2024, bietet einen wichtigen Anlass zur Reflexion über die Straftatbestände des betrügerischen Bankrotts, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Geschäftsführer im Kontext eines Insolvenzverfahrens. Das Urteil basiert auf einem spezifischen Fall, der die Gesellschaft LUBIAN Srl und ihre Geschäftsführer A.A. und B.B. betrifft, die wegen Veruntreuung von Vermögenswerten und unterlassener Buchführung verurteilt wurden.
In dem Fall legten die beiden Geschäftsführer Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof ein, nachdem das Berufungsgericht Mailand ihre Verurteilung bestätigt hatte. A.A. bestritt die mangelnde Begründung seiner Verantwortung für die Veruntreuung von Vermögenswerten, während B.B. das subjektive Element der Straftat in Frage stellte. Das Gericht prüfte die Gründe für die Berufung und hob einige grundlegende Grundsätze der Rechtsprechung zum betrügerischen Bankrott hervor.
Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass die Bewertung der Begründung eines Urteils der Vorinstanz in der Revisionsinstanz nicht überprüft werden kann.
Ein Schlüsselelement, das sich aus dem Urteil ergab, ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen des betrügerischen Bankrotts. Das Gericht bekräftigte, dass die Verschleierung von Buchhaltungsunterlagen eine spezifische Absicht erfordert, die darauf abzielt, den Gläubigern Schaden zuzufügen. Im Fall von B.B. wurde seine Verantwortung bestätigt, da er als "Factotum" des faktischen Geschäftsführers C.C. galt, der wegen Veruntreuung von Vermögenswerten verurteilt wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass das Kassationsgericht seine Intervention darauf beschränkte, die Existenz eines logischen Argumentationsapparats zu überprüfen und sich nicht mit den tatsächlichen Bewertungen befasste.
Zusammenfassend unterstreicht das Urteil Nr. 37159 von 2024 des Kassationsgerichts die Bedeutung einer klaren Begründung durch die Vorinstanzen, insbesondere in komplexen Fällen wie denen des betrügerischen Bankrotts. Die Verantwortung der Geschäftsführer muss sorgfältig bewertet werden, unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Beteiligung an den Gesellschaftsgeschäften und der spezifischen Absicht. Die Geschäftsführer müssen sich ihrer Verantwortung und der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die sich aus ihren Entscheidungen ergeben können. Es ist ein Aufruf zu mehr Transparenz und Verantwortung in der Unternehmensführung.